Der BGH hat kürzlich entschieden, dass Voranmeldungen und Jahreserklärung eines Jahres getrennte prozessuale Taten sind. Die geänderte Rechtsprechung des BGH hat in der Praxis Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Deklarationspraxis, auf Berichtigungen und auf die Dokumentation des Erklärungsprozesses. Nachträglich auffallende Fehler sollten nicht mehr in der Jahreserklärung berichtigt oder gebündelt in der Voranmeldung für Dezember korrigiert werden. Vielmehr sollte jede Voranmeldung umgehend berichtigt werden. Ein IKS, das Kontrollen für jede einzelne Voranmeldung oder bereits auf Transaktionsebene vorsieht, gewinnt an Bedeutung.