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Der Bundesrat hat letzten Freitag dem Jahressteuergesetz 2019 (unter anderem Namen) zugestimmt. Damit hat er die Umsatzsteuerbefreiung für Behandlungen in Privatkliniken in das deutsche Umsatzsteuergesetz übernommen. Die Regelung ist ab 01.01.2020 anwendbar. Privatkliniken sollten daher rasch prüfen, ob sie die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.
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Im jüngst von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Dritten Bürokratieentlastungsgesetz heißt es lapidar: „In § 19 Absatz 1 Satz 1 (UStG) wird die Angabe „17 500 Euro“ durch die Angabe „22 000 Euro“ ersetzt.“ Diese kleine Änderung hat aber Auswirkungen auf viele Unternehmer. Und auch wenn die neue Regelung erst zum 1.1.2020 in Kraft treten wird, können (Klein-) Unternehmer schon im Jahr 2019 davon profitieren.
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Nach dem neuen Regelungsregime des § 2b UStG sind entgeltliche Kooperationen unter juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen hoheitlich – und damit nicht steuerbar – möglich. Das BMF hat nunmehr mit Schreiben vom 14.11.2019 die Vorschrift des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG noch weiter eingeschränkt, so dass nur noch die Feststellung bleibt: Als Tiger losgesprungen und als Bettvorleger gelandet.
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