Nach dem neuen Regelungsregime des § 2b UStG sind entgeltliche Kooperationen unter juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen hoheitlich – und damit nicht steuerbar – möglich. Das BMF hat nunmehr mit Schreiben vom 14.11.2019 die Vorschrift des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG noch weiter eingeschränkt, so dass nur noch die Feststellung bleibt: Als Tiger losgesprungen und als Bettvorleger gelandet.
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