Umsatzsteuer Newsletter 46/2019
Anhebung der Umsatzgrenze: Weihnachtsgeschenk für Kleinunternehmer
Im jüngst von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Dritten Bürokratieentlastungsgesetz heißt es lapidar: „In § 19 Absatz 1 Satz 1 (UStG) wird die Angabe „17 500 Euro“ durch die Angabe „22 000 Euro“ ersetzt.“ Diese kleine Änderung hat aber Auswirkungen auf viele Unternehmer. Und auch wenn die neue Regelung erst zum 1.1.2020 in Kraft treten wird, können (Klein-) Unternehmer schon im Jahr 2019 davon profitieren.

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1 Kleinunternehmergrenze wird auf 22.000 EUR erhöht
Im jüngst von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Dritten Bürokratieentlastungsgesetz heißt es lapidar: „In § 19 Absatz 1 Satz 1 (UStG) wird die Angabe „17 500 Euro“ durch die Angabe „22 000 Euro“ ersetzt.“ Diese kleine Änderung hat aber Auswirkungen auf viele Unternehmer. Und auch wenn die neue Umsatzgrenze erst ab 1.1.2020 gilt, können (Klein-)Unternehmer schon im Jahr 2019 davon profitieren. 
 
2 Die Regelung im Überblick
Unternehmer, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, werden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zur Umsatzsteuer herangezogen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG: „geschuldete Umsatzsteuer wird … nicht erhoben“), wenn der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer
 
  • im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR (ab 1.1.2020: 22.000 EUR) nicht überstiegen hat und
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.
 
Kleinunternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG) und werden auch sonst weitgehend wie Privatpersonen behandelt. 
 
3 Zusammenwirken der beiden Umsatzgrenzen
Zunächst ist wichtig, dass die beiden Umsatzgrenzen als Bruttogrenzen zu verstehen sind. Maßgebend ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG der Umsatz „zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer“ (Abschn. 19.1 Abs. 2 Satz 3 UStAE).
 
Ferner ist zu beachten, dass es bei der Prüfung der Umsatzgrenzen auf den Zufluss des Bruttoentgelts ankommt. Abschn. 19.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE spricht hier von einer Berechnung nach vereinnahmten Entgelten (sog. Ist-Besteuerung). Wann die Leistungen erbracht wurden, ist nicht maßgebend.
 
Weiterhin ist entscheidend, dass beide Grenzen nicht überschritten werden. Wird eine der beiden Grenzen „gerissen“, kann die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung finden. Ob ein Unternehmer Kleinunternehmer oder Regelversteuerer ist, muss er zu Beginn eines jeden Jahres wissen. Denn der Kleinunternehmer darf keine Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erstellen. Ganz vorbildliche Unternehmer prüfen daher am Neujahrsmorgen, ob sie im vergangenen Jahr die Umsatzgrenze von nun 22.000 EUR überschritten haben. Ist das nicht der Fall, richten sie den Blick auf das gerade begonnene Jahr und überlegen, ob ihr Umsatz die Grenze von 50.000 EUR überschreiten wird. Dies ist eine Prognoseentscheidung und daher naturgemäß von Unsicherheit geprägt. Wenn keine der beiden Grenzen überschritten wird, ist der Unternehmer Kleinunternehmer. Nun muss er überlegen, ob er ggf. auf die Kleinunternehmerregelung verzichten will (Option, § 19 Abs. 2 UStG). Schwierige Fragen für einen Neujahrsmorgen …
 
4 Inkrafttreten
Nach Artikel 16 Abs. 1 des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes tritt die Neuregelung am 1.1.2020 in Kraft. An diesem Tag wird also die Grenze für den Vorjahresumsatz von 17.500 EUR auf 22.000 EUR erhöht. Am Neujahrsmorgen des Jahres 2020 kann der Unternehmer dann auf das Vorjahr (2019) zurückblicken und prüfen, ob er mit seinem Umsatz die 22.000-EUR-Grenze eingehalten hat.
 
5 Weihnachtsgeschenk
Das Gesetz wirft also seine Schatten voraus. Daher können Unternehmer bereits im Jahr 2019 die 17.500-EUR-Grenze reißen und noch fleißig Rechnungen schreiben. Dabei müssen sie nun die neue 22.000-EUR-Grenze im Blick haben, die sie nicht überschreiten dürfen. Ansonsten verlieren sie ab 2020 ihren Status als Kleinunternehmer. Und wenn die Kunden noch vor dem Weihnachtsfest die Rechnungen begleichen, wird das Weihnachtspräsent des Gesetzgebers auch noch rechtzeitig ausgeliefert. 
 
6 Ausblick auf das Jahr 2025
Die Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten (ECOFIN) haben am 8.11.2019 vereinbart, die Vorschriften für Kleinunternehmer zu vereinfachen (2018/0006(CNS)). Das heutige System sieht vor, dass die Kleinunternehmerregelung nur für inländische Unternehmen anwendbar ist. Die Reform soll ermöglichen, auch Kleinunternehmern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Dazu wird ein kompliziertes System errichtet. Für die nationale Mehrwertsteuerbefreiung ist eine EU-einheitliche Jahresumsatzhöchstgrenze von 85.000 EUR netto vorgesehen. Die nationale Mehrwertsteuerbefreiung muss für in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Kleinunternehmer bis zu einem EU-weiten Jahresnettoumsatz von 100.000 EUR geöffnet werden. Dies setzt die Erfassung und Kontrolle der EU-weiten Umsätze im Ansässigkeitsstaat sowie ein noch zu schaffendes Informationssystem voraus. 
 
Ansprechpartner:
 

 

Prof. Dr. Oliver Zugmaier
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel.: +49 89 217501260
oliver.zugmaier@kmlz.de

Stand: 28.11.2019