Mit Urteil vom 25.07.2018 (Rs. C-5/17) hat der EuGH entschieden, dass ein Dienstleister durch einen Lastschrifteinzug und die anschließende Weiterleitung des Geldes keinen steuerfreien Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr erbringt. Somit ist ein weiteres Urteil des EuGH ergangen, das eine ausgelagerte Finanzdienstleistung der Umsatzbesteuerung unterwirft. Kostenvorteile werden infolge der Steuerpflicht in diesem Bereich durch die Umsatzsteuer für bestimmte Branchen wie Banken, Versicherungen oder Ärzte neutralisiert.
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