Umsatzsteuer Newsletter

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Mit Urteil vom 25.07.2018 (Rs. C-5/17) hat der EuGH entschieden, dass ein Dienstleister durch einen Lastschrifteinzug und die anschließende Weiterleitung des Geldes keinen steuerfreien Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr erbringt. Somit ist ein weiteres Urteil des EuGH ergangen, das eine ausgelagerte Finanzdienstleistung der Umsatzbesteuerung unterwirft. Kostenvorteile werden infolge der Steuerpflicht in diesem Bereich durch die Umsatzsteuer für bestimmte Branchen wie Banken, Versicherungen oder Ärzte neutralisiert.
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Umsatzsteuer Newsletter 30/2018
Das Hessische FG hat sich in einem erst im Juli 2018 veröffentlichten Urteil (6 K 2033/15 v. 22.02.2018) mit der Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber für seine Angestellten befasst. Im konkreten Fall stand nach Auffassung des Gerichts das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers am Umzug im Vordergrund. Daher liegt hier keine unentgeltliche Wertabgabe vor. Folglich kann die Übernahme der Umzugskosten durch den Arbeitgeber einen Anspruch auf Vorsteuerabzug des Unternehmens begründen. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes hält das Gericht darüber hinaus für lebensfremd.
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Im Fall Enteco Baltic hat sich der EuGH noch einmal mit der Bedeutung der USt-IdNr. für die Anwendung einer Steuerbefreiung auseinandergesetzt. Diesmal ging es um die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer bei einer anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung (sog. Verfahren 42). Der EuGH hat in konsequenter Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Angabe der USt-IdNr. des Erwerbers lediglich eine formelle Anforderung ist und keine materielle Voraussetzung für die Befreiung von der EUSt. Zudem enthält das Urteil Ausführungen zum guten Glauben und zur Beweiskraft von im Steueraussetzungsverfahren ausgestellten Belegen.
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