Manche könnten die freien Tage über Weihnachten und Jahreswechsel nutzen, um in die Berge zu fahren oder vielleicht den nächsten Sommerurlaub zu buchen. Otto Normalverbraucher wird sich dabei eher keine Gedanken über die Umsatzsteuer machen. Der umsatzsteuerlich Interessierte aber könnte sich fragen, ob er nun von seinem Reisebüro Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz oder zum ermäßigten Steuersatz in Rechnung gestellt bekommt oder die Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt. Mit diesen für die Reisebranche spannenden Fragen hatte sich jedenfalls der EuGH zu beschäftigen, nämlich in den Rs. Alpenchalets Resort und Skarpa Travel.
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