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Nach Auffassung des BFH sollen Nachforderungszinsen in Höhe von 6 % p. a. weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot verstoßen. Diese Zinsen werden nach § 233a AO und § 238 AO fällig, wenn eine Steuerfestsetzung zu einer Nachzahlung gegenüber einer früheren Steuerfestsetzung führt. Dennoch besteht Anlass zu Hoffnung: Die Entscheidung gilt für das Jahr 2013 und erging zur Ertragsteuer. Für die Umsatzsteuer könnte etwas anderes gelten, weil sie auf Europarecht basiert.
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Seit dem 01.01.2018 gilt für die Steuerbefreiung der Verwaltung von Investmentvermögen die Neufassung von § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Der Umfang der Steuerbefreiung ist nach der neuen Rechtslage weiter gefasst als bisher. Änderungen kann es vor allem bezüglich der Verwaltung von AIF geben. Unklar sind die genauen Grenzen. Aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiung müssen Verwalter von Investmentfonds die Auswirkungen auf ihren Vorsteuerabzug im Auge behalten.
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Die Zuordnung der bewegten Lieferung in einem Reihengeschäft war bislang immer noch nicht rechtssicher möglich. Deshalb wurde das Urteil des EuGH in der Rs. Kreuzmayr (C-628/16) mit Spannung erwartet. Der EuGH bestätigt darin, dass stets die subjektiven Kenntnisse der Erwerber (gestützt durch objektive Gesichtspunkte) zu berücksichtigen sind und nicht nur isoliert die des Lieferanten. Die Absichtsbekundung eines Zwischenerwerbers zum Weiterverkauf ist damit ohne Bedeutung, auch wenn dies nach dem Urteil des EuGH in der Rs. Toridas (C-386/16) noch anders hätte vermutet werden können. Der EuGH verneint zudem einen Vertrauensschutz bei falscher Beurteilung des Reihengeschäfts.
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