Umsatzsteuer Newsletter 09/2018
Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung von Investmentvermögen
Seit dem 01.01.2018 gilt für die Steuerbefreiung der Verwaltung von Investmentvermögen die Neufassung von § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Der Umfang der Steuerbefreiung ist nach der neuen Rechtslage weiter gefasst als bisher. Änderungen kann es vor allem bezüglich der Verwaltung von AIF geben. Unklar sind die genauen Grenzen. Aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiung müssen Verwalter von Investmentfonds die Auswirkungen auf ihren Vorsteuerabzug im Auge behalten.

Suche

1.    Rechtslage bis zum 31.12.2017
Nach der bisherigen Fassung von § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG war die Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (InvStG) steuerfrei. Die Steuerbefreiung umfasste danach die Verwaltung von Fonds im Sinne der OGAW-Richtlinie und der (offenen) Investmentvermögen, die die strengen Anlagegrenzen des § 1 Abs. 1b InvStG a.F. erfüllten. Daneben musste auf Grundlage des Europarechts die Verwaltung von Fonds, die vergleichbare Merkmale wie solche nach der OGAW-Richtlinie aufweisen, steuerfrei sein. Bezüglich der Vergleichbarkeit hat der EuGH verschiedene Merkmale definiert. Danach war die Reichweite der Steuerbefreiung der Verwaltung von AIF (Alternative Investmentfonds), die keine Investmentfonds nach dem InvStG a.F. waren, unklar. Nicht befreit war jedenfalls nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die Verwaltung geschlossener Fonds, bei denen die Anleger nicht die Rücknahme ihrer Anteile verlangen können.

2.    Änderung der Rechtslage ab 01.01.2018
Die Verwaltung von Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (OGAW), die die Anforderungen der OGAW-Richtlinie erfüllen, ist weiterhin steuerfrei. Außerdem ist seit dem 01.01.2018 die Verwaltung von vergleichbaren AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB von der Umsatzsteuer befreit. Das BMF hat mit Schreiben vom 13.12.2017 zur gesetzlichen Neuregelung Stellung genommen und den UStAE entsprechend angepasst. Ob ein AIF vergleichbar einem OGAW ist, ergibt sich nach diesem BMF-Schreiben aus sieben Kriterien, welche kumulativ vorliegen müssen:

1)     die AIF unterliegen einer vergleichbaren besonderen staatlichen Aufsicht (z. B. Regulierung gem. dem KAGB oder der AIFM-Richtlinie),

2)     die AIF sprechen den gleichen Anlegerkreis an (Kleinanleger),

3)     die AIF unterliegen den gleichen Wettbewerbsbedingungen (vergleichbare Pflichten und Kontrollen),

4)     Ausgabe von Anteilsrechten an mehrere Anleger,

5)     der Ertrag der Anlage hängt von den Ergebnissen der Anlage ab,

6)     die Anteilsinhaber sind am Gewinn und Risiko der Verwaltung des Vermögens beteiligt und

7)     die Anlage des Vermögens erfolgt nach dem Grundsatz der Risikomischung.

Ausdrücklich kann nunmehr die Verwaltung geschlossener Investmentvermögen steuerfrei sein, wenn das Investmentvermögen die genannten Voraussetzungen erfüllt. Die genauen Grenzen sind aber unklar. Für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen i. S. v. § 284 Abs. 1 KAGB müssen die Voraussetzungen von Punkt 2 bis 4 nicht zwingend erfüllen.

Keine größeren Änderungen gibt es hinsichtlich der Verwaltungsauffassung zum Merkmal „verwaltet“. Der UStAE sieht weiterhin einen Katalog von steuerbefreiten Verwaltungstätigkeiten vor. Soweit ein außenstehender Dritter diese übernimmt, muss seine Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden. Die Leistung muss außerdem für die Verwaltung von Investmentvermögen spezifisch und wesentlich sein. Bei der Verwaltung durch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, Investment-AG, Investment-KG oder eine Verwahrstelle bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens bedarf es dieser zusätzlichen Voraussetzung grundsätzlich nicht.

3.    Praxisfolgen
Die vom BMF genannten Kriterien für eine Vergleichbarkeit von AIF mit OGAW spiegeln die Rechtsprechung des EuGH wider. Sie sind daher nicht vollkommen neu. Aufgrund des bisher geltenden Verweises auf das InvStG galten sie in Deutschland bisher nur eingeschränkt. Daher sollten Verwalter von Investmentfonds prüfen, ob sie ihre Leistungen seit 01.01.2018 steuerfrei erbringen. Sie dürfen in diesem Fall keine Umsatzsteuer in ihren Ausgangsrechnungen mehr ausweisen. Tun sie es dennoch, schulden sie die Umsatzsteuer aufgrund des Steuerausweises. Die Schwierigkeit bei der Prüfung liegt darin, dass die einzelnen Kriterien des BMF Interpretationsspielraum belassen und es Rechtsprechung hierzu (noch) nicht gibt. So ist z. B. unklar, inwieweit die Verwaltung von Fonds, an denen Kleinanleger sich nicht beteiligen können („Spezial-AIF“), steuerfrei sein kann.

Dem Verwalter selbst steht der Vorsteuerabzug aus seinen Eingangsleistungen nicht zu, wenn er steuerfreie Verwaltungsleistungen erbringt. Dies gilt zumeist auch, wenn er die Leistung an einen im Ausland ansässigen Fonds erbringt. Der Ort der Verwaltungsleistung ist zwar im Ausland. Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer, wenn die Verwaltungsleistung im Ausland nach der dortigen Rechtslage nicht steuerfrei ist. Der Vorsteuerabzug des in Deutschland ansässigen Verwalters ist dennoch ausgeschlossen, wenn die Leistung in Deutschland steuerfrei wäre.

Weiterhin sieht das BMF-Schreiben eine Übergangsregelung vor. Der Verwalter kann die dargestellten Grundsätze des Schreibens bereits auf Leistungen vor dem 01.01.2018 anwenden. Dies kann insbesondere dann helfen, wenn die Finanzverwaltung eine für die Vergangenheit begehrte Steuerbefreiung versagt. Wenn der Empfänger der bisher steuerpflichtigen Verwaltungsleistung (z. B. ein geschlossener Fonds) keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat, kann die rückwirkende Anwendung des BMF-Schreibens ebenfalls vorteilhaft sein (wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung jetzt vorliegen). Der Verwalter kann die Rechnungen korrigieren und die Umsatzsteuer an den Fonds zurückzahlen. In diesem Fall erhält er nach dem Wortlaut des BMF-Schreibens die gezahlte Steuer vom Finanzamt erstattet. Mit dem Fonds sollte der Verwalter vorher eine Abrede über die finanzielle Abwicklung untereinander treffen. Bedenken sollte der Verwalter dabei, dass sein Vorsteuerabzug aufgrund der nunmehr steuerfreien Ausgangsleistung zu kürzen ist.

Ansprechpartner:

Dr. Michael Rust
Rechtsanwalt
Tel.: +49 89 217501274
michael.rust@kmlz.de


Stand: 01.03.2018