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Die aktuelle Entscheidung des EuGH in der Rechtssache baumgarten sports & more GmbH bedeutet für Unternehmer eine erfreuliche Entlastung bei Ratenzahlungsgeschäften (EuGH, Urt. v. 29.11.2018 – C 548/17). Auch wenn Unternehmer der sog. Soll-Besteuerung unterliegen, können sie es zukünftig vermeiden, im Zeitpunkt der (ersten) Leistungserbringung die Umsatzsteuer en bloc an das Finanzamt zahlen zu müssen. Sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer bei Ratenzahlungsgeschäften daher nicht mehr vorfinanzieren.
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Das „Jahressteuergesetz 2018“ wurde am 23.11.2018 vom Bundesrat verabschiedet. Im Bereich Umsatzsteuer ändert sich dadurch Folgendes: Es werden Aufzeichnungspflichten und eine Haftung für elektronische Marktplätze eingeführt. Die Besteuerung von Gutscheinen ist erstmals gesetzlich geregelt. Der Entgeltbegriff wird an die MwStSystRL angepasst. Schließlich enthält das Gesetz drei Erleichterungen für die Abrechnung von elektronisch erbrachten Dienstleistungen sowie von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen.
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Der EuGH hält in seiner aktuellen Entscheidung Vădan (Urt. v. 21.11.2018 – C-664/16) erstmals fest, dass die Vorlage von Rechnungen für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich ist. Die strikte Anwendung des Erfordernisses Rechnungen vorzulegen, verstoße gegen den Neutralitätsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Demnach können Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug auch dann geltend machen, wenn sie durch objektive Nachweise belegen können, dass die (materiellen) Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind. Für Unternehmer, denen die Finanzbehörden mangels Rechnungen den Vorsteuerabzug verwehrt haben, eröffnen sich nun neue Möglichkeiten.
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