Der EuGH hält in seiner aktuellen Entscheidung Vădan (Urt. v. 21.11.2018 – C-664/16) erstmals fest, dass die Vorlage von Rechnungen für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich ist. Die strikte Anwendung des Erfordernisses Rechnungen vorzulegen, verstoße gegen den Neutralitätsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Demnach können Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug auch dann geltend machen, wenn sie durch objektive Nachweise belegen können, dass die (materiellen) Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind. Für Unternehmer, denen die Finanzbehörden mangels Rechnungen den Vorsteuerabzug verwehrt haben, eröffnen sich nun neue Möglichkeiten.
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