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§ 14c UStG verstößt gegen EU-Recht. Und das gleich in zweierlei Hinsicht. So hat es das FG Köln in einem von KMLZ vertretenen Verfahren entschieden (Urt. v. 25.07.2023, Az. 8 K 2452/21). Zum einen liegt keine Steuerschuld nach § 14c UStG vor, wenn keine Steuergefährdung besteht, da die Rechnungsempfänger zu dem Personenkreis gehören, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (im Streitfall waren es u.a. Verwaltungsbehörden, Gerichte, Unternehmer, die unter § 4 Nr. 26 UStG fallen). Zum anderen liegt keine Steuerschuld nach § 14c UStG vor, wenn der Rechnungsaussteller gutgläubig Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen hat. Die Aussagen des FG Köln sind wegweisend und für eine Vielzahl an Fallgestaltungen bedeutsam.
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Neujahrsgeschenk für digitale Plattformen: Das BZSt verlängert die Frist zur Meldung nach DAC7 / PStTG für das Kalenderjahr 2023 bis zum 31.03.2024. Dennoch sollten betroffene Plattformbetreiber zur Vorbereitung der ersten Meldung zügig die relevanten Daten erheben und die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung schaffen. Das von KMLZ entwickelte DAC7 Reporting Tool kann dabei als cloudbasierte Lösung unterstützen.
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Aufsichtsräte mit festen Vergütungen sind keine Unternehmer. Die Frage, ob Aufsichtsräte mit variablen Vergütungen stets Unternehmer sind, ließ die Rechtsprechung bisher offen. Die Finanzverwaltung hat bis jetzt einen Mittelweg gewählt und ihre Verfahrensweise im Sinne der Praxis stark vereinfacht: Sie bejahte grundsätzlich die Unternehmereigenschaft bei einem variablen Anteil der Gesamtvergütung von mehr als 10 %. Dieses Prinzip scheint nach der neuesten Entscheidung des EuGH überholt zu sein. Denn er lehnt die Unternehmerstellung eines Verwaltungsratsmitglieds allein aufgrund der Zahlung einer variablen Vergütung ab.
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