Bei einer Lieferung über ein Konsignationslager liegt eine Direktlieferung vor und bleibt die Zwischenlagerung unberücksichtigt, wenn der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung zum Lager feststeht. Dies hat der BFH in seinem gestern veröffentlichten Urteil (V R 31/15) entschieden. Er kommt damit zum gleichen Ergebnis wie die in den letzten beiden Jahren zu diesem Thema ergangenen FG-Urteile. Der BFH widerspricht insofern der undifferenzierten Auffassung der Finanzverwaltung. So mancher ausländische Lieferant wird dies begrüßen, da er sich dadurch ggf. eine Registrierung in Deutschland erspart. Allerdings ergeben sich auch praktische Schwierigkeiten, wie z. B. die zeitliche Differenz zwischen Beginn der Versendung und Rechnungsstellung oder die Wechselwirkungen zum Handels- und Ertragsteuerrecht. Konsignationslagerverträge und deren praktische Abwicklung gehören nun jedenfalls auf den Prüfstand.
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