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Bei einer Lieferung über ein Konsignationslager liegt eine Direktlieferung vor und bleibt die Zwischenlagerung unberücksichtigt, wenn der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung zum Lager feststeht. Dies hat der BFH in seinem gestern veröffentlichten Urteil (V R 31/15) entschieden. Er kommt damit zum gleichen Ergebnis wie die in den letzten beiden Jahren zu diesem Thema ergangenen FG-Urteile. Der BFH widerspricht insofern der undifferenzierten Auffassung der Finanzverwaltung. So mancher ausländische Lieferant wird dies begrüßen, da er sich dadurch ggf. eine Registrierung in Deutschland erspart. Allerdings ergeben sich auch praktische Schwierigkeiten, wie z. B. die zeitliche Differenz zwischen Beginn der Versendung und Rechnungsstellung oder die Wechselwirkungen zum Handels- und Ertragsteuerrecht. Konsignationslagerverträge und deren praktische Abwicklung gehören nun jedenfalls auf den Prüfstand.
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Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zielt auf die Verstärkung der ausschließlich maschinellen Veranlagung ab. Durch die Einführung eines neuen „qualifizierten Freitextfeldes“ soll der Steuerpflichtige auch in Zukunft eine personelle Veranlagung herbeiführen können. Dies soll steuerstrafrechtliche Risiken minimieren. Umgekehrt können unterlassene Angaben in diesem Feld ein solches Risiko auch erst begründen. Daher sollte in Zukunft besonderer Augenmerk auf die ordnungsgemäße Bearbeitung des Freitextfeldes gelegt werden.
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Erst vor wenigen Wochen hat der EuGH sein Urteil in der Rs. Senatex veröffentlicht. Darin bestätigt der EuGH, dass eine Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs rückwirkend korrigiert werden kann. Der BFH hat die Rs. Senatex nun erstmalig in einem am 21.12.2016 veröffentlichten Urteil aufgegriffen. Er ändert seine Rechtsprechung und erkennt eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ebenfalls an. Diese ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht möglich.
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