1 Hintergrund
Die Euphorie zur Fußball-EM 2024 wächst in Deutschland täglich und damit auch die Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung. Viele Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit der Fußball-EM 2024 haben umsatzsteuerliche Auswirkungen in Deutschland. Damit das erhoffte Sommermärchen nicht zum Umsatzsteuer-Albtraum wird, stellen wir Ihnen die Klassiker der Fußball-EM 2024 aus umsatzsteuerlicher Sicht vor.
2 Verkauf und Erwerb von Tickets
Der Verkauf von Tickets für die Fußball-EM 2024 ist im Inland (am Ort des Stadions) umsatzsteuerpflichtig. Dies ergibt sich für den B2C-Fall aus § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG und für den B2B-Fall aus § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG.
Erwirbt ein Unternehmer Tickets von einem Verkäufer mit Sitz im Ausland (z. B. einem ausländischen Fußballverband), findet das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung. Dann schuldet der Ticketerwerber die deutsche Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UStG, auch wenn er selbst nicht in Deutschland ansässig ist. Deshalb muss sich der Ticketerwerber für umsatzsteuerliche Zwecke in Deutschland registrieren.
3 VIP-Loge und Hospitality-Leistungen
Daneben werden zur Fußball-EM 2024 auch sog. Hospitality-Leistungen angeboten, die außer dem Stadioneintritt z. B. Erinnerungsgeschenke, bevorzugte Parkmöglichkeiten und Sitzplätze, Unterhaltungs- und Bewirtungsangebote umfassen. In diesem Fall wird ein Anteil für Bewirtung von 30 % angenommen, begrenzt auf EUR 1.000 pro Teilnehmer je Veranstaltung. Der Restbetrag entfällt auf Geschenke. Die auf Bewirtungsleistungen entfallende Vorsteuer ist unter den allgemeinen Voraussetzungen vollständig abziehbar. Hiervon ausgenommen sind unangemessene Aufwendungen, für die ein ertragsteuerliches Abzugsverbot gilt. Gibt der sponsernde Unternehmer die Eintrittsberechtigungen unentgeltlich an seine Geschäftsfreunde weiter, ist der Vorsteuerabzug aus den betreffenden Aufwendungen nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nur dann zulässig, wenn kein Geschenk i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegt. Eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG kommt nicht in Betracht, da die Abgabe aus unternehmerischen Gründen erfolgt.
Dagegen ist die unentgeltliche Weitergabe von Eintrittskarten einschließlich etwaiger Zusatzleistungen an Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG steuerbar, sofern es sich hierbei nicht um Aufmerksamkeiten oder Zuwendungen im über-wiegenden betrieblichen Interesse handelt. Die Preise für die Tickets dürften die Grenze für umsatzsteuerlich unerhebliche Aufmerksamkeiten (EUR 60) aber in der Regel übersteigen. Ein überwiegend betriebliches Interesse ließe sich ebenfalls wohl kaum nachweisen. Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die Tickets für eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden, scheidet der Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Ticketerwerbs aus.
4 Paket aus Ticket und Hotelübernachtung
Der Verkauf eines Pakets bestehend aus Ticket und Hotelübernachtung kann eine Reiseleistung darstellen, die der Sonderregelung des § 25 UStG unterliegt. Dann gilt die Reiseleistung dort als erbracht, wo der Verkäufer seinen Sitz hat. Es ist die Differenzbesteuerung anzuwenden und der Vorsteuerabzug des Verkäufers aus Eingangsleistungen ist ausgeschlossen. Den einzigen Ausweg bietet die Umstellung auf ein Vermittlungsmodell. Denn soweit die betroffenen Unter-nehmen die Hotelkontingente lediglich im Namen und für Rechnung ihrer Kunden einkaufen, findet die Sonderregelung für Reiseleistungen keine Anwendung. Sofern es sich bei dem Vermittler von Hotelkontingenten um eine digitale Platt-form handelt, ist der Anwendungsbereich des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG / DAC7) eröffnet.
5 Kurzfristige Beherbergung
Während der Fußball-EM 2024 werden in den Austragungsorten viele Unterkünfte zur kurzfristigen Beherbergung angeboten. Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Nicht steuerbar ist dagegen die Bereitstellung von Wohnungen zur kurzfristigen Beherbergung durch Privatpersonen. Sofern die Privatperson die Unterkunft jedoch regelmäßig anbietet und so die Schwelle zum umsatzsteuerlichen Unternehmer überschreitet, fällt Umsatzsteuer an.
Sofern die Unterkunft über eine digitale Plattform angeboten wird, droht den Anbietern von Beherbergungsleistungen im Fall einer Nichtmeldung der Umsatzsteuer ggf. ein böses Erwachen. Denn die digitalen Plattformen sind verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern die Informationen über die Anbieter von Beherbergungsleistungen für Zeiträume ab dem 01.01.2023 im Rahmen der DAC7-Meldung mitzuteilen (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 31 | 2022, 08 | 2023 und 01 | 2024).
6 Fazit
Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind Sie mit den obigen Informationen gut auf die Fußball-EM 2024 vorbereitet. Nun liegt es an Julian Nagelsmann, die Nationalmannschaft in sportlicher Hinsicht entsprechend vorzubereiten, damit wir uns alle auf Deutschlands Sommermärchen freuen dürfen.
Ansprechpartner:

Dr. Matthias Oldiges
Rechtsanwalt
Tel.: +49 211 54 095 366
matthias.oldiges@kmlz.de
Stand: 06.06.2024