Mit seiner Entscheidung in der Rechtssache C-7/20 – VS – vom 03.03.2021 bestätigt der Europäische Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zum umsatzsteuerlichen Einfuhrbegriff bei Verstößen. Im Gegensatz zum zollrechtlichen Einfuhrbegriff ist für die Einfuhr im umsatzsteuerlichen Sinn und damit für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer nicht das physische Verbringen der Ware oder der Ort der Entdeckung des Verstoßes maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Staat der eingeführte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf eintritt.
Seit Monaten verhandelten die EU und das Vereinigte Königreich (UK) über ein Abkommen zur Regelung der gemeinsamen Beziehungen nach dem Brexit. Nach mehreren versäumten Fristen haben sich die Parteien nun am 24.12.2020 in letzter Minute auf ein Abkommen geeinigt. Das Abkommen soll bereits zum 01.01.2021 Anwendung finden und unter anderem die Handelsbeziehungen zwischen EU und UK regeln. Das bisherige Austrittsabkommen bleibt davon unberührt. Was das Handelsabkommen für Umsatzsteuer und Zollrecht bedeutet, erfahren Sie kompakt zusammengefasst in unserem aktuellen Newsletter.
Mit Ablauf der vereinbarten Brexit-Übergangsfrist am 31.12.2020 gelten die verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen der EU nicht mehr im Vereinigten Königreich (UK). Ein direktes Versenden oder Empfangen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in das und aus dem UK ist nicht mehr möglich. Künftig sind bei derartigen Vorgängen zollrechtliche Formalitäten zu erfüllen und zusätzlich die verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen der EU und des UK zu beachten. In diesem KMLZ Zoll-Newsletter erfahren Sie, was die ab 01.01.2021 geltenden verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen des UK für in der EU ansässige Unternehmen bedeuten.
Unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und UK sind ab 01.01.2021 Zollformalitäten beim Warenverkehr zwischen der EU und dem UK zu erfüllen. Für eine Übergangsfrist von sechs Monaten sieht das UK Vereinfachungen bei der Einfuhr vor. Diese gelten jedoch nur für im UK ansässige Unternehmen. Im neuen KMLZ Zoll-Newsletter erfahren Sie, was die ab 01.01.2021 geltenden zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Regelungen des UK für in der EU ansässige Unternehmen bedeuten.
Der Zollwert einer Ware besteht häufig nicht nur aus dem in Rechnung gestellten Preis. Neben Beförderungskosten gibt es weitere Hinzurechnungsposten. Insbesondere dann, wenn der Käufer dem Hersteller der Ware im Drittland unentgeltlich Gegenstände oder immaterielle Güter zur Verfügung stellt, können diese zollwertrelevant sein. Der EuGH hat nun mit Urteil vom 10.09.2020 – Rs. C-509/19 – BMW entschieden, dass dieser Grundsatz nicht nur für immaterielle Güter gilt, die außerhalb der EU entwickelt wurden.
Bereits seit 01.02.2020 ist das UK kein Teil der EU mehr. Aufgrund der vereinbarten Übergangsregelung blieb das im Alltag bisher unbemerkt. In 100 Tagen endet diese Übergangsregelung jedoch. Ganz unabhängig davon, ob UK und EU sich noch auf ein Handelsabkommen einigen, besteht jedenfalls keine Zollunion mehr zwischen beiden Gebieten. Grenzkontrollen und Zollformalitäten werden nötig sein. Aber auch andere Änderungen stehen ins Haus. In diesem Newsletter fassen wir die wesentlichen Punkte – soweit bekannt – für Sie zusammen.
Der EuGH hatte in der Rechtssache Pfeifer & Langen (C-97/19) entschieden, dass eine Änderung des Anmelders einer Zollanmeldung nach Art. 78 ZK möglich ist. Nationale Gerichte der Mitgliedstaaten – auch deutsche Gerichte – hielten eine solche Änderung bislang für nicht möglich. Die Anwendung des neuen Urteils ist allerdings auf spezielle Situationen begrenzt. Das gilt auch deshalb, weil die heutige Rechtslage mit Art. 173 UZK engere Voraussetzungen für die Änderung von Zollanmeldungen vorsieht.
Die Europäische Kommission hat ihre Informationen zu zollrechtlichen Besonderheiten aufgrund der COVID-19-Pandemie aktualisiert. Bereits im KMLZ Newsletter 01/2020 haben wir für Sie über Einfuhrabgabenfreiheit und Vereinfachungen im Warenverkehr berichtet. Im aktuellen Newsletter finden Sie nun zusammengefasst die wichtigsten Details in Bezug auf die Präferenzbehandlung von Waren, die vorübergehende Verwahrung, das Transportverfahren und vereinfachte Zollanmeldungen.
Der Ausbruch von SARS-CoV-2 beeinflusst das gesamte Wirtschafts- und Privatleben. Viele Güter, die bislang im Überfluss zur Verfügung standen, sind derzeit knapp. Darunter auch dringend benötigte medizinische Ausrüstung. Die europäische Kommission hat für diese Güter nun eine Befreiung von Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer beschlossen. Daneben gibt es weitere Maßnahmen, die den Warenverkehr insgesamt fördern sollen.
Fast ein Jahr nach der Änderung des zollrechtlichen Ausführerbegriffs durch den Unionsgesetzgeber hat nun auch die deutsche Zollverwaltung die Dienstvorschrift „Ausfuhrverfahren und Wiederausfuhr“ aktualisiert. Dabei hat sie ihr Verständnis vom Begriff des zollrechtlichen Ausführers grundlegend geändert. Die neue Begriffsbestimmung bietet für Unternehmen mehr Rechtssicherheit und Flexibilität. Sie können grundsätzlich, mit entsprechender vertraglicher Gestaltung, den zollrechtlichen Ausführer bestimmen.