Voraussetzung für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ist die Fortführung der Unternehmenstätigkeit. Wird nach der Übertragung eine Vermietungstätigkeit ausgeführt, liegt eine Nichtsteuerbarkeit nur dann vor, wenn auch der Veräußerer bereits ein Vermietungsunternehmen betrieben hat. Das BMF präzisiert, dass bereits nach sechsmonatiger Vermietungstätigkeit ein Vermietungsunternehmen anzunehmen ist. Des Weiteren erläutert das BMF, wann diese Voraussetzungen bei Kettenübertragungen erfüllt sind.
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