Umsatzsteuer Newsletter

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Die Liquiditätsbelastung, die für Unternehmen aus der Einfuhr in Deutschland resultierte, war über Jahre Kritikpunkt von Unternehmen, Verbänden und Interessensvereinigungen. Vergeblich hatten sie hier Erleichterungen gefordert. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 änderte der Gesetzgeber nun eher überraschend die Vorschriften über die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 21 I 2020). Gemäß BMF-Schreiben vom 06.10.2020 findet die Neuregelung ab dem 01.12.2020 Anwendung.
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Gehen Unternehmer irrig von der Steuerschuld des Leistungsempfängers aus, muss der Leistende an das Finanzamt Umsatzsteuer nachzahlen, zuzüglich etwaiger Zinsen. Der Leistungsempfänger konnte die Vorsteuer bisher erst mit Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung geltend machen. Erstattungszinsen ergaben sich daher nicht. Das BMF bejahte zwar eine rückwirkende Rechnungsergänzung für Fälle nach § 13b Abs. 2 UStG, nicht jedoch bei vermeintlich innergemeinschaftlichen Dienstleistungen nach § 13b Abs. 1 UStG. Das FG Niedersachsen widerspricht dieser Einschränkung in zwei Urteilen vom 17.09.2020 (Az. 11 K 323/19 und 11 K 324/19).
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Voraussetzung für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ist die Fortführung der Unternehmenstätigkeit. Wird nach der Übertragung eine Vermietungstätigkeit ausgeführt, liegt eine Nichtsteuerbarkeit nur dann vor, wenn auch der Veräußerer bereits ein Vermietungsunternehmen betrieben hat. Das BMF präzisiert, dass bereits nach sechsmonatiger Vermietungstätigkeit ein Vermietungsunternehmen anzunehmen ist. Des Weiteren erläutert das BMF, wann diese Voraussetzungen bei Kettenübertragungen erfüllt sind.
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