Die Liquiditätsbelastung, die für Unternehmen aus der Einfuhr in Deutschland resultierte, war über Jahre Kritikpunkt von Unternehmen, Verbänden und Interessensvereinigungen. Vergeblich hatten sie hier Erleichterungen gefordert. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 änderte der Gesetzgeber nun eher überraschend die Vorschriften über die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 21 I 2020). Gemäß BMF-Schreiben vom 06.10.2020 findet die Neuregelung ab dem 01.12.2020 Anwendung.
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