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Der EuGH hat in seinem Urteil Golfclub Schloss Igling (Rs. C-488-18) die Reichweite der Steuerbefreiung für Sport-Dienstleistungen definiert. Die Entscheidung ist für sämtliche Sportarten von Bedeutung. Entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung ist keine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL möglich. Platzgebühren bzw. Greenfees, Schläger- und Bälleverleih sind zukünftig zwingend steuerpflichtig. Die nationale Befreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG ist nicht an eine formell anerkannte Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung geknüpft.
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Der Erfolg von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Umsatzsteuersachen hängt maßgeblich nicht nur vom materiellen Recht ab. Entscheidende Bedeutung kommt auch dem Verfahrensrecht zu. Folgende ausgewählte Aspekte können dabei bedeutsam sein: Säumniszuschläge ggf. verfassungswidrig +++ Pauschaler Verweis auf strafrechtlichen Ermittlungsbericht durch das Finanzgericht +++ Verfahrensmangel bei Gehörsverstoß +++ Akteneinsicht nur in den Räumen des Gerichts oder der Finanzbehörde möglich +++ Elektronisches Anwaltspostfach in Bremen verpflichtend
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Die Liquiditätsbelastung, die für Unternehmen aus der Einfuhr in Deutschland resultierte, war über Jahre Kritikpunkt von Unternehmen, Verbänden und Interessensvereinigungen. Vergeblich hatten sie hier Erleichterungen gefordert. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 änderte der Gesetzgeber nun eher überraschend die Vorschriften über die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 21 I 2020). Gemäß BMF-Schreiben vom 06.10.2020 findet die Neuregelung ab dem 01.12.2020 Anwendung.
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