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Bereits in 2018 entschied der BFH, dass sich die personenbezogene Steuerbefreiung im Rahmen von Dienstleistungskommissionen (kulturelle Leistungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG) auch auf die Besorgungsleistungen des Kommissionärs erstreckt. Diese Rechtsprechung wird das BMF gemäß Schreiben vom 09.06.2021 künftig anwenden. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird entsprechend angepasst. Leider verwehrt das BMF jedoch eine Übertragung der Urteilsgrundsätze auf weitere personenbezogene Steuerbefreiungsmerkmale. Alle Kommissionäre sollten prüfen, ob für die Zukunft ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden kann und ob für die Vergangenheit Steuererstattungen beantragt werden können.
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Das BMF passt die Verwaltungsanweisung zur Bestimmung des Leistungsortes auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft an die EuGH-Rechtsprechung an. Ein entsprechendes BMF-Schreiben wurde am 09.06.2021 veröffentlicht. Fortan gilt für Veranstaltungen im B2B-Bereich mit offenem wie mit geschlossenem Teilnehmerkreis das Veranstaltungsortprinzip des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG. Für Online-Seminare an Unternehmer gilt das Empfängersitzprinzip des § 3a Abs. 2 UStG. Seminaranbieter und Unternehmer aus dem Veranstaltungsbereich sollten umgehend die umsatzsteuerliche Einordnung ihrer Leistungen überprüfen.
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Die Voraussetzungen für die Begründung einer festen Niederlassung stehen regelmäßig auf dem Prüfstand, sowohl national als auch international. In der aktuellen Rechtssache Titanium (C-931/19) musste sich der EuGH mit der Frage beschäftigen, ob für die Begründung einer festen Niederlassung sowohl personelle als auch technische Ausstattung vorhanden sein muss. Im konkreten Fall musste geklärt werden, ob eine vermietete Immobilie, bei der kein eigenes Personal vor Ort tätig war, eine feste Niederlassung begründen kann.
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