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Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten verfügt man oft nur bedingt über steuerliche Informationen zu seinen Geschäftspartnern. Gleichwohl muss man als Leistender dafür sorgen, dass die steuerliche Behandlung der Ausgangsumsätze korrekt erfolgt. Man muss also auf die Richtigkeit der vorliegenden Angaben vertrauen. Die korrekten Angaben vom Kunden zu erhalten, ist in der Praxis jedoch nicht immer ganz einfach. Das aktuelle Urteil des BFH v. 31.01.2024 – V 20/21 beschäftigt sich mit der Frage, wie man in einem solchen Fall agieren sollte.
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Auf Vorlage des BFH hat der EuGH sein zweites Urteil zur Anwendung der noch recht jungen Gutscheinregelungen veröffentlicht (EuGH, Urt. v. 18.04.2024 – Rs. C-68/23 – Finanzamt O). Während das Urteil die Voraussetzungen zur Einordnung als Einzweck-Gutschein klarstellt, verbleiben erhebliche Unsicherheiten bei der Frage, wo die Übertragung des Einzweck-Gutscheins zwischen Unternehmern zu versteuern ist.
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In der ab dem 01.04.2024 geltenden Neufassung der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) passt das BMF die GoBD an gesetzliche Änderungen und technische Entwicklungen an. Unternehmer sind einmal mehr gefragt, eine Verfahrensdokumentation vorzuhalten und ihre Verfahrensdokumentation an die technischen Vorgaben anzupassen. Die Überprüfung der technischen Anforderungen bietet Unternehmen gleichermaßen Gelegenheit, automatisierte Kontrollen im Rahmen ihres TCMS zu implementieren bzw. auszubauen, um GoBD-konform auf eine Betriebsprüfung vorbereitet zu sein.
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