Umsatzsteuer Newsletter 19/2024
GoBD 2024: Was ist neu? – Verfahrensdokumentation und TCMS als Gewinnbringer für Betriebsprüfungen
In der ab dem 01.04.2024 geltenden Neufassung der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) passt das BMF die GoBD an gesetzliche Änderungen und technische Entwicklungen an. Unternehmer sind einmal mehr gefragt, eine Verfahrensdokumentation vorzuhalten und ihre Verfahrensdokumentation an die technischen Vorgaben anzupassen. Die Überprüfung der technischen Anforderungen bietet Unternehmen gleichermaßen Gelegenheit, automatisierte Kontrollen im Rahmen ihres TCMS zu implementieren bzw. auszubauen, um GoBD-konform auf eine Betriebsprüfung vorbereitet zu sein.
1 Hintergrund
Das BMF hat mit Schreiben v. 11.03.2024 die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) aktualisiert.  Die Neufassung gilt ab dem 01.04.2024. Umgesetzt werden die Änderungen der §§ 146, 146a, 158 AO aus dem Ende 2022 beschlossen DAC7-Umsetzungsgesetz und erfolgen Klarstellungen zum Datenzugriff (Z3-Zugriff) und zur Datenüberlassung. 
 
2 Änderungen zum Datenzugriffsrecht (Z3-Zugriff)
Das BMF stellt klar, dass der Datenzugriff der Finanzbehörden auf den Rahmen der jeweiligen Außenprüfung beschränkt ist. Diese Klarstellung in den GoBD ist zu begrüßen. Nach dem Wortlaut des § 147 Abs. 6 AO hätte das Finanzamt den Steuerpflichtigen auch außerhalb von Außenprüfungen zu Z3-Zugriffen auffordern können. Auf Verlangen können die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten an die Finanzbehörden nach den neuen GoBD in jedem maschinell lesbaren Format überlassen werden. Hierzu zählen neben dem bisher von der Regelung bezeichneten Datenträger zum Beispiel jetzt auch die Überlassung über Datenaustauschplattformen, für die die Finanzbehörde einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Abs. 1 AO). Das Verlangen der Finanzbehörde kann jetzt gemäß § 197 Abs. 3 AO mit der Prüfungsanordnung innerhalb einer angemessenen Frist bereits vor dem Beginn der Prüfung geltend gemacht werden.
 
3 Buchführung als Grundlage der Besteuerung
Grundsätzlich bilden nach § 158 AO die Buchführung und Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen die Grundlage für die Besteuerung.  Die neuen GoBD stellen klar, dass dieser Grundsatz nicht gilt, soweit die elektronischen Daten nicht nach den Vorgaben einer der vorgeschriebenen digitalen Schnittstellen der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt wurden (§ 158 Abs. 2 Nr. 2 AO). Wenn das Unternehmen die digitalen Schnittstellen nicht vorhält, riskiert es eine Verwerfung der Buchführung im Rahmen der Betriebsprüfung. Um davor sicher zu sein, sollten Unternehmen die Datenbereitstellung über die folgenden Schnittstellen sicherstellen:
 
 
4 Anlage: Ergänzende Informationen zur Datenüberlassung
In der Anlage zu den GoBD sind nunmehr ergänzende Informationen zur Datenüberlassung und zur Prüfsoftware der Finanzverwaltung „IDEA“ zusammengefasst. Dort findet sich auch ein Positivkatalog für unterstützte Dateiformate der Prüfsoftware sowie ein Negativkatalog für Dateiformate, die für nach dem 31.12.2024 beginnende Besteuerungszeiträume nicht mehr unterstützt werden. Unternehmen sollten ihre Systeme daraufhin überprüfen, ob die verwendeten Dateiformate weiterhin anerkannt werden, und diese ggf. anpassen.  
 
5 Praxishinweis: Verfahrensdokumentation und TCMS
Zur gesetzeskonformen Umsetzung der GoBD müssen Unternehmen auch eine Verfahrensdokumentation vorhalten. Diese soll die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Buchführung und Belegablage eines Unternehmens gewährleisten. Inzwischen verlangen Betriebsprüfer auch zunehmend zu Beginn der Prüfung die Vorlage der Verfahrensdokumentation, um einen Einblick in die steuer- und buchführungsrelevanten Datenverarbeitungsprozesse und die zugrundeliegenden Systeme zu bekommen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist hierbei insbesondere die zumeist automatisierte Steuerfindung im ERP-System interessant. Die Verfahrensdokumentation muss daher teils sehr in technische Details gehen. Für ein SAP-System gehören zum Beispiel vollständige Aufzeichnungen zu Steuerkennzeichen, Steuerklassifikationen, Konditionstabellen, Zugriffsfolgen und -bedingungen, User Exits oder eine ggf. verwendete Tax Engine dazu. Unternehmen sollten bestehende Verfahrensdokumentationen prüfen und ggf. überarbeiten oder aber erstmals eine Verfahrensdokumentation erstellen.
 
Die mit der Anpassung der GoBD angezeigte Überprüfung der technischen Anforderungen an den Datenzugriff bietet Unternehmen gleichermaßen Gelegenheit, automatisierte Kontrollen im Rahmen ihres Tax Compliance Management Systems zu implementieren. Nach der im Rahmen der DAC7-Betriebsprüfungsreform statuierten gesetzlichen Definition muss das Steuerkontrollsystem die steuerlichen Risiken laufend abbilden. Ein automatisiertes IT-Kontrollsystem im Rahmen des TCMS sowie die Zusammenfassung der Kontrollfunktionen in der Verfahrensdokumentation helfen dem Unternehmen, diese gesetzliche Vorgabe einzuhalten. 
 
Ansprechpartnerin:
 


Dr. 
Kristina Echterfeld
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht
Tel.: +49 211 54 095 372
kristina.echterfeld@kmlz.de

Stand: 23.04.2024