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Das BMF schränkt den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Umsätze für die Seeschifffahrt und Luftfahrt ein (Schreiben v. 05.09.2018). Die Umsätze sind steuerfrei, wenn zum Zeitpunkt der Leistung das Wasser- oder Luftfahrzeug bereits konkret und eindeutig identifizierbar ist. Die Steuerbefreiung kann auch für Vorstufenumsätze anwendbar sein, wenn der Leistende die endgültige Zweckbestimmung der Leistung für ein begünstigtes Wasser- oder Luftfahrzeug buch- und belegmäßig nachweisen kann. Begünstigt sind nur Leistungen für bereits vorhandene Wasser- und Luftfahrzeuge.
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Umsatzsteuernachforderungen sind oft nicht nur mit Zinsfestsetzungen gem. § 233a AO verbunden, sondern auch mit Säumniszuschlägen gem. § 240 AO. Bezüglich der Höhe der Zinsen kommen derzeit verfassungsrechtliche Zweifel auf, vgl. KMLZ Newsletter 25/2018. Das Finanzgericht München hat diese Zweifel nun auch auf den Bereich der Säumniszuschläge ausgeweitet, wenn für Zeiträume ab 2015 Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen bestehen (Beschl. v. 13.08.2018 – 14 V 736/18). In einem solchen Fall seien die Säumniszuschläge ganz zu erlassen. Eine entsprechende Inhaftungnahme des Geschäftsführers scheide aus.
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In einer Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs muss als Anschrift des Leistenden nicht der Ort seiner wirtschaftlichen Tätigkeit angegeben werden. Dies hat der BFH in zwei Urteilen vom 21.06.2018 (V R 25/15 und V R 28/16) entschieden. Der BFH folgt damit dem EuGH in den deutschen Vorlageverfahren Geissel und Butin – C-374/16 und C-375/16. Es genügt, wenn der Leistende unter der angegebenen Anschrift erreichbar ist. So genügt z. B. auch die Angabe der Anschrift einer Anwaltskanzlei, die für weitere Gesellschaften als Domizilsitz dient. Die Domizilanschrift des Leistenden begründet auch keine Bösgläubigkeit beim Leistungsempfänger. Trotz eines Umsatzsteuerbetrugs in der Leistungskette hat der BFH im Verfahren V R 28/16 den Vorsteuerabzug anerkannt. Der Nachweis des Wissens oder Hätte-Wissen-Müssens wäre vom Finanzamt zu führen gewesen. Der Nachweis wurde nicht erbracht.
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