Der EuGH macht mit seinem Urteil vom 17.10.2018 in der Rechtssache Ryanair deutlich: Holdings nehmen im Umsatzsteuerrecht keine Sonderrolle ein. Entscheidend ist allein, ob sie umsatzsteuerlich als Unternehmer einzustufen sind. Die Finanzverwaltung muss jetzt umdenken. Die pauschale Versagung des Vorsteuerabzugs mit Verweis auf die Holdingeigenschaft ist unzulässig. Aber auch Holdings sollten sich mit der Umsatzsteuer beschäftigen, wollen sie teure Überraschungen vermeiden.
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