Umsatzsteuer Newsletter

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Umsatzsteuer Newsletter 31/2019
PORTUGAL verpflichtet zur Registrierung im Zentralregister der wirtschaftlich Beteiligten und verlängert Frist für Anwendung einer zertifizierten Rechnungssoftware +++ UNGARN ermöglicht Vorsteuerabzug vor der Registrierung +++ CHILE stoppt Einführung einer Digitalsteuer +++ GRIECHENLAND plant Echtzeitmeldung von Rechnungen +++ ÖSTERREICH plant Steuer auf digitale Werbeumsätze und verschiebt Einführung der Margenbesteuerung auf B2B-Reiseleistungen +++ POLEN veröffentlicht neuen Gesetzesentwurf zum Split Payment und verschiebt Einführung neuer SAF-T +++ SLOWAKEI verringert Steuersatz für Beherbergungsleistungen
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Nach Kritik aus den Verbänden ändert das BMF mit Schreiben vom 18.06.2019 erneut Abschnitt 8.1 UStAE zur Steuerbefreiung von Umsätzen für die Seeschifffahrt und Luftfahrt. Für die Frage, ob das Fahrzeug bereits existent ist und die Steuerbefreiung greift, soll es jetzt nicht mehr auf den Stapellauf, sondern auf die Abnahme durch den Besteller ankommen. Dabei hatte das BMF den Stapellauf als maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorhandensein eines Seeschiffs erst mit Schreiben vom 05.09.2018 in den UStAE eingebracht.
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Umsatzsteuer Newsletter 29/2019
Die Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern wird hierzulande i.d.R. der Umsatzsteuer unterworfen. Mit Urt. v. 13.06.2019 (C 420/18) hat der EuGH in dem niederländischen Fall IO anders entschieden. Er hat die Selbstständigkeit eines Mitglieds des Aufsichtsrats einer Stiftung verneint. Das Aufsichtsratsmitglied werde weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung oder Verantwortung tätig. Es sei dem Aufsichtsrat als solchem untergeordnet. Das einzelne Mitglied trage kein wirtschaftliches Risiko seiner Tätigkeit. Da die individuellen Befugnisse der Mitglieder des Aufsichtsrats einer deutschen Aktiengesellschaft oder Genossenschaft schon gesetzlich ähnlich begrenzt sind, dürfte die Entscheidung des EuGH folglich auch die Besteuerung deutscher Aufsichtsräte hin zur Nichtsteuerbarkeit verändern. Soweit die Tätigkeit nichtsteuerbar ist, besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Für die Vergangenheit dürfte aufgrund der klaren Anweisungen der Finanzverwaltung Vertrauensschutz bestehen. Dies ist insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Vorsteuerabzugs aus Eingangsleistungen bedeutsam.
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