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Bereits seit dem 01.01.2023 sollen entgeltliche Garantiezusagen nach Ansicht von BMF und BZSt nicht mehr der Umsatzsteuer, sondern der Versicherungsteuer unterliegen. Diese Auffassung haben BMF und BZSt aus dem BFH-Urteil v. 14.11.2018 (XI R 16/17) entwickelt, was zu vielen Unsicherheiten geführt hat. Das BZSt hat nun einen Fragen-und-Antworten-Katalog zu einigen relevanten Themen veröffentlicht. Während manche Aussagen in ihrer Pauschalität überraschen, bleiben andere Problemfelder weiterhin ungeklärt. Auch die erhoffte Rechtssicherheit erlangen die Steuerpflichtigen durch die FAQ nicht.
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Italien hat gegen Facebook (Meta) einen Umsatzsteuerbescheid erlassen, mit der Begründung, dass beim „kostenlosen“ Online-Portal tauschähnliche Umsätze mit den Nutzern vorliegen. Die Nutzer zahlen zwar kein Geld, willigen aber in das Sammeln und in die Verwertung persönlicher Daten ein. Dies wirft die Frage auf, welche (weiteren) „kostenlosen“ Online-Angebote der Umsatzsteuer unterliegen könnten. Besonders wichtig ist dabei, zu prüfen, ob die Nutzer selbst eine Dienstleistung erbringen, die mit den Dienstleistungen des Online-Unternehmens in direktem Zusammenhang steht.
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Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde durch das JStG 2022 in § 12 Abs. 3 UStG ein Umsatzsteuersatz von 0 % eingeführt. Dieser gilt für die Lieferung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen sowie deren wesentliche Komponenten. Mit dem Ende Januar veröffentlichten Entwurf des BMF-Schreibens ging die Diskussion, wie die Voraussetzungen der Neuregelung auszulegen sind, in die letzte Runde. Das nun erschienene BMF-Schreiben unterscheidet sich in einzelnen Punkten deutlich vom Entwurf.
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