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Wer muss für die Umsatzsteuerschulden eines insolventen Unternehmens letztlich einstehen? Dies kann das insolvente Unternehmen, dessen Geschäftsführer oder Gesellschafter, aber auch der Insolvenzverwalter selbst sein. Das FG Düsseldorf geht in einer aktuellen Entscheidung (4 K 1280/21 AO) davon aus, dass der Unternehmer selbst für rückständige Umsatzsteuerschulden seines ehemaligen Insolvenzverwalters einstehen muss. Nun liegt das Urteil des FG Düsseldorf zur Überprüfung beim BFH. Dieser muss abwägen, ob die Inanspruchnahme gerechtfertigt ist, obwohl der Kläger auf die Steuerschuld keinerlei Einfluss hatte. Betroffene Unternehmer sollten derweil gegen ihre Inanspruchnahme Rechtsbehelfe einlegen.
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Umsatzsteuer Newsletter 24/2023
To-Go-Becher, Salatschalen, Luftballons, Zigarettenkippen und Feuerwerkskörper haben eines gemeinsam – sie sind aus Einwegplastik und landen nach Gebrauch viel zu oft in Straßen, Parks oder Gewässern. Auch die – äußerst kostspielige – Sammlung durch Städte und Gemeinden erreicht keine vollständige Befreiung der Umwelt von Einwegplastik. Am 15.05.2023 ist nun die deutsche Version der Plastikbesteuerung veröffentlicht worden, das Einwegkunststofffondsgesetz. Unternehmen sollten die nächsten Monate nutzen, um zu prüfen, ob das Gesetz für sie relevant ist und welche Vorbereitungen sie bis zu seinem Inkrafttreten am 01.01.2024 treffen müssen.
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Der EuGH äußert sich mit Urteil vom 04.05.2023 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung eines Gebäudes samt Betriebsvorrichtungen. Nach dem EuGH hat die einheitliche Leistung dabei Vorrang vor dem Aufteilungsgebot. Im Entscheidungsfall liege eine steuerfreie einheitliche Leistung nahe. Die abschließende Beurteilung obliegt nun dem BFH. Es sind eine Reihe praxisrelevanter Auswirkungen zu erwarten, welche u. a. diverse Steuerbefreiungstatbestände sowie den Vorsteuerabzug betreffen. Die Entscheidung dürfte auch Ausstrahlungswirkung für Parallelfälle haben.
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