Umsatzsteuer Newsletter 24/2023
Plastikabgabe nun auch in Deutschland – EWKFondsG
To-Go-Becher, Salatschalen, Luftballons, Zigarettenkippen und Feuerwerkskörper haben eines gemeinsam – sie sind aus Einwegplastik und landen nach Gebrauch viel zu oft in Straßen, Parks oder Gewässern. Auch die – äußerst kostspielige – Sammlung durch Städte und Gemeinden erreicht keine vollständige Befreiung der Umwelt von Einwegplastik. Am 15.05.2023 ist nun die deutsche Version der Plastikbesteuerung veröffentlicht worden, das Einwegkunststofffondsgesetz. Unternehmen sollten die nächsten Monate nutzen, um zu prüfen, ob das Gesetz für sie relevant ist und welche Vorbereitungen sie bis zu seinem Inkrafttreten am 01.01.2024 treffen müssen.
1 Hintergrund und Ziel des EWKFondsG
Bereits mit der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen von Einwegkunststoffprodukten auf die Umwelt vom 05.06.2019 hatte die EU auf zu viel Plastikmüll aus Einwegprodukten reagiert. Nun hat die Bundesregierung mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) vom 11.05.2023 (BGBl 2023 Teil I S. 124) Deutschlands Pflichten aus dieser Richtlinie umgesetzt. Ziel des Gesetzes ist es, negative Auswirkungen von Einwegplastikprodukten auf Umwelt und Gesundheit zu vermeiden, innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern und das Marktverhalten der Abgabeverpflichteten zu regeln. Das Gesetz erweitert damit die Produktverantwortung der Hersteller von Einwegkunststoffprodukten und die Haftung der Betreiber von Online-Marktplätzen für ihre Anbieter. Die Regelungen zur Abgabepflicht treten am 01.01.2024 in Kraft. Ab diesem Tag müssen Unternehmen unterschiedliche Daten über meldepflichtige Einwegkunststoffe als Grundlage für die erste Meldung im Mai 2025 erfassen.
 
2 Ausgestaltung 
Das Gesetz beschließt die Bildung eines Einwegkunststofffonds, der vom Umweltbundesamt (UBA) verwaltet wird. Über den Fonds werden Kosten, die durch diese Einwegprodukte entstehen, auf die Abgabeverpflichteten umgelegt. Die umlagefähigen Kosten umfassen Sammlung, Reinigung, aber auch Sensibilisierung und Verwaltung. Aus diesem Fonds werden registrierte Anspruchsberechtigte, insbesondere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die ihnen entstandenen Kosten auf Antrag erstattet bekommen. Zu diesem Zweck werden zwei zentrale Register eingeführt: das Register der Hersteller und das Register der Anspruchsberechtigten. Die Registrierung wird für die Hersteller Voraussetzung sein, um künftig überhaupt noch Einwegkunststoffprodukte am Markt bereitstellen oder verkaufen zu dürfen (§ 9 EWKFondsG). 
 
3 Abgabeverpflichtete
Abgabeverpflichtet sind die Hersteller im Sinne des Gesetzes, worunter neben Produzenten auch Befüller, Verkäufer oder Importeure fallen, die Einwegkunststoffprodukte gewerbsmäßig erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen. Auch nichtansässige Unternehmer, die über Fernverkaufskanäle Einwegplastik in Deutschland verkaufen, sind erfasst. Und selbst Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister aus dem Lagerbereich werden herangezogen: Sie müssen sicherstellen, dass die Unternehmen, die auf ihren Plattformen anbieten oder Fulfillment-Dienstleistungen in Anspruch nehmen, ihrerseits im Herstellerregister erfasst sind. Befreit ist nur, wer im Vorjahr weniger als 100 kg der betroffenen Produkte oder ausschließlich Pfandflaschen erstmals auf dem Markt bereitgestellt hat. Ausländische Hersteller müssen einen inländischen Bevollmächtigten beauftragen. Deutsche Hersteller müssen bei Erfüllung der Voraussetzung in einem anderen EU-Mitgliedstaat dort einen Bevollmächtigten beauftragen (§ 10 EWKFondsG).
 
4 Meldung und Abgabe
Befüllt wird der EWKFonds durch eine jährliche Sonderabgabe der Hersteller. Diese müssen jeweils bis 15. Mai des Folgejahres eine Meldung einreichen, in der sie die im Vorjahr erstmalig am Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte deklarieren, und zwar aufgeschlüsselt nach Art und Masse in Kilogramm. Die Meldung ist mit dem qualifizierten Prüfbericht eines registrierten Sachverständigen zu versehen und elektronisch ans UBA zu übermitteln. Hierfür soll beim UBA bis 31.12.2023 eine zentrale Meldestelle eingerichtet werden, bei der sich die Hersteller registrieren müssen. Diese ist aktuell noch nicht verfügbar. Erstmalig sind die Meldewerte ab 01.01.2024 zu ermitteln und bis 15.05.2025 zu deklarieren. Das UBA erlässt auf dieser Basis einen Abgabenbescheid, der Grundlage für die Zahlung der Sonderabgabe sein wird. Die Höhe der Abgabe errechnet sich aus der Menge je Produktart multipliziert mit produktspezifischen Gebührensätzen pro kg. Die Abgabe wird einen Monat nach Zugang des Bescheides zur Zahlung fällig.
 
Das EWKFondsG klärt außerdem noch die Meldepflichten der Anspruchsberechtigten und das Verfahren der Auszahlung mithilfe eines Punktesystems. Abschließend enthält es einen Ordnungswidrigkeiten-Katalog und Bußgeldvorschriften. Eine unterlassene Registrierung soll bereits Bußgelder bis zu 100.000 EUR auslösen.
 
5 Meldepflichtige Produkte
In der Anlage 1 zum Gesetz findet sich eine Liste der Einwegkunststoffproduktarten, die gemeldet werden müssen. Dies sind To-Go-Lebensmittel- und Getränkebehälter, auch Pfandflaschen und Tetrapacks nebst Deckel, aber auch Tüten und Folienverpackungen, Luftballons, Feuchttücher und Filter für Tabakprodukte, kurzfristig ergänzt wurden ab 01.01.2026 auch Feuerwerkskörper. Auf Antrag kann beim UBA ab 01.01.2024 die Feststellung der Einordung als Einwegkunststoffprodukt, sowie die Art des Produkts, aber auch die Herstellereigenschaft im Sinne des Gesetzes begehrt werden. Das UBA kann jedoch auch entsprechende Allgemeinverfügungen hierzu erlassen.
 
6 Handlungsempfehlung
Die Meldedaten müssen bereits ab 01.01.2024 gesammelt werden. Potenziell betroffene Unternehmer sollten daher in den nächsten Monaten überprüfen, ob sie selbst Hersteller im Sinne des EWKFondsG sind. Falls ja, sollte das eigene Produktsortiment auf meldepflichtige Produkte überprüft werden und die betrieblichen Datensysteme für die Erfassung und Ausgabe der Mengen ab 01.01.2024 vorbereitet werden. Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister müssen für ihre Kunden einen Prüfprozess einrichten. Auch die Entsorgungsträger sollten sicherstellen, dass sie ihre erstattungsfähigen Kosten gemäß der Antragsvorgaben abbilden und belegen können. Unterbleibt die Meldung der Anspruchsberechtigten, ist eine Erstattung ausgeschlossen.
 
Ansprechpartner:
 
 
Fresa Amthor
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
Tel.: +49 (0) 89 217 50 1245
 
Stand: 22.05.2023