Hat der Leistungsempfänger zu viel Umsatzsteuer an den Leistenden bezahlt und scheitert sein Vorsteuerabzug, ist der Leistungsempfänger darauf angewiesen, den entsprechenden Steuerbetrag vom Leistenden zurückgezahlt zu bekommen. Scheitert auch diese zivilrechtliche Rückzahlung, kann für den Leistungsempfänger der sog. Reemtsma-Anspruch die rettende Lösung sein. In einem aktuellen Urteil vom 07.09.2023 in der Rs. Schütte (C-453/22) stellt der EuGH nun klar, dass der Reemtsma-Anspruch auch dann gilt, wenn der Leistende sich ggü. dem Leistungsempfänger auf zivilrechtliche Verjährung beruft. Zugleich schränkt der EuGH die Korrektur nach § 14c UStG durch den Leistenden ein und bestätigt einen Verzinsungsanspruch des Leistungsempfängers.
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