1 Belgien
Der belgische Fiskus hat am 08.07.2025 ein weiteres Königliches Dekret zur Einführung der lokalen E-Rechnungspflicht für B2B-Umsätze ab 01.01.2026 veröffentlicht.
Das Dekret enthält Detailbestimmungen wie z. B. zu Organschaften und zu Rundungsregeln. Vor allem bestätigt es aber, dass E-Rechnungen über das Peppol-Netzwerk im sogenannten 4-Ecken-Modell versendet werden sollen. Der belgische Fiskus bevorzugt also das Format Peppol BIS. Hintergrund ist, dass ab 2028 ein E-Reporting an den Fiskus hinzukommen soll und hierfür das 5-Ecken-Modell von Peppol präferiert wird. Andere Formate und Übertragungswege sind zulässig, sofern sie zuvor zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurden und ebenfalls dem EU-Standardformat EN16931 entsprechen. Zudem müssen die Unternehmen Peppol-Strukturen trotzdem vorhalten.
Daneben wird es in Belgien künftig ein gestaffeltes Strafsystem geben, wonach das Fehlen der notwendigen technischen Voraussetzungen für das Ausstellen und Empfangen von E-Rechnungen mit Strafzahlungen i.H.v. zunächst EUR 1.500, dann EUR 3.000 und zum Schluss EUR 5.000 sanktioniert werden kann.
2 Litauen
Zum 01.01.2026 führt Litauen zwei neue reduzierte Umsatzsteuersätze ein: 5 % und 12 %. Der bisherige Satz von 9 % entfällt. Bücher werden dann mit 5 % besteuert, andere bisher mit 9 % besteuerte Leistungen (z. B. Tourismus, Beherbergung) mit 12 %. Auch einige Steuerbefreiungen entfallen.
3 Polen
Am 07.07.2025 wurde eine Gesetzesänderung veröffentlicht, die freiwillige und frühzeitige Korrekturen incentivieren soll und am 01.10.2025 in Kraft tritt. Wenn die Finanzbehörden einen Steuerpflichtigen über eine bevorstehende Prüfung informieren, hat dieser 14 Tage Zeit, um seine Steuererklärung für den zu prüfenden Zeitraum einzureichen oder zu korrigieren. Wenn die Finanzbehörden dann während der Prüfung Fehler feststellen, die hätten gemeldet werden müssen, muss der Steuerpflichtige nicht nur die Steuerschulden zuzüglich Zinsen zahlen, sondern auch einen Strafzuschlag. Dieser kann bis zu 30 % und in bestimmten Fällen sogar bis zu 100 % der nachzuzahlenden Steuer betragen. Berichtigt der Steuerpflichtige jedoch innerhalb von 14 Tagen die Steuererklärung und überweist die ausstehende Mehrwertsteuer an die Finanzbehörden, darf der Strafzuschlag 15 % nicht überschreiten. Eine schnelle und freiwillige Berichtigung der Steuererklärung kann somit den finanziellen Schaden begrenzen.
4 Rumänien
Die rumänische Regierung plant die Mehrwertsteuersätze sehr kurzfristig zu erhöhen – bereits ab 01.08.2025. Laut einem Gesetzentwurf vom 14.07.2025 soll der reguläre Steuersatz von 19 % auf 21 % steigen. Die beiden ermäßigten Steuersätze von 5 % und 9 % sollen zudem ab 01.08.2025 zusammengelegt werden, sodass dann ein einziger ermäßigter Steuersatz von 11 % gilt.
Zu den bisher mit 5 % und demnächst mit 11 % besteuerten Leistungen zählen unter anderem:
- Lieferung von Schulbüchern, Büchern, Zeitungen, Zeitschriften usw.,
- Lieferung von Eintrittskarten für Schlösser, Museen, Gedenkstätten, historische und archäologische Stätten, Zoos und botanische Gärten,
- Lieferung von Brennholz,
- Lieferung von Wärmeenergie in der kalten Jahreszeit für bestimmte Verbrauchergruppen.
Folgende bisher mit 9 % besteuerten Leistungen sollen künftig mit 11 % besteuert werden:
- Humanarzneimittel,
- Lebensmittel (mit bestimmten Ausnahmen),
- Lieferung von Immobilien im Rahmen der Sozialpolitik (gilt nur für Kinderheime, Altenheime usw.),
- Wasser für Bewässerungszwecke,
- Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen.
Einige bisher mit 9 % besteuerte Leistungen sollen nun dem Regelsteuersatz von 21 % unterliegen, dazu gehören:
- Lieferung von Tierarzneimitteln, Saatgut, Bienenfutter, bestimmten Pflanzen und Zutaten für die Zubereitung von Lebensmitteln,
- Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen sowie Lieferung und Installation von Komponenten für die Reparatur und Erweiterung von Photovoltaikanlagen,
- Zugang zu Messen, Vergnügungs- und Freizeitparks mit bestimmten NACE-Codes usw.
Die rumänische Opposition hatte die geplante Gesetzesänderung mehrfach vor dem Verfassungsgericht angefochten. Am Abend des 22.07.2025 wies das Gericht die letzte Einwendung zurück, sodass das Gesetz nun dem Präsidenten zur Verkündung vorliegt und dann offiziell in Kraft tritt (durch Veröffentlichung im Amtsblatt). Allgemein nimmt man an, dass die Erhöhung der Mehrwertsteuer letztendlich auf den 01.09.2025 verschoben wird, da den Unternehmen sonst nicht ausreichend Zeit bleibt, ihre Systeme umzustellen. Sicher ist eine Verschiebung aber nicht.
Ansprechpartner:

Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
Stand: 24.07.2025