Der BFH hat entschieden, dass die Vorsteuern aus Installationskosten für eine Heizungsanlage bei Wohnraumvermietung nicht abzugsfähig sind (Urteil v. 07.12.2023 – V R 14/21). Dabei legt der BFH sich nicht fest, ob die Energielieferung durch den Vermieter als bloße Nebenleistung zur Vermietung oder als eigenständige Leistung einzuordnen ist. Auf diese Frage kam es nicht an, weil der Vorsteuerabzug aus Installationskosten einer Heizungsanlage bei Wohnraumvermietung ausscheide. Die nationalen mietrechtlichen Vorschriften ließen die Zuordnung der Kosten zu möglicherweise steuerpflichtigen Betriebskosten nicht zu.
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