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Die Voraussetzungen für die Begründung einer festen Niederlassung stehen regelmäßig auf dem Prüfstand, sowohl national als auch international. In der aktuellen Rechtssache Titanium (C-931/19) musste sich der EuGH mit der Frage beschäftigen, ob für die Begründung einer festen Niederlassung sowohl personelle als auch technische Ausstattung vorhanden sein muss. Im konkreten Fall musste geklärt werden, ob eine vermietete Immobilie, bei der kein eigenes Personal vor Ort tätig war, eine feste Niederlassung begründen kann.
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„Klammheimlich“ hat der Gesetzgeber die Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht für bestimmte Fälle von zehn auf 15 Jahre ausgedehnt. Diese Änderung stand im Zeichen der sog. Cum-ex-Fälle. Sie hat aber gleichermaßen Bedeutung für Umsatzsteuersachverhalte. Für Berichtigungen, die auch strafbefreiende Wirkung haben sollen, muss somit auch die geänderte Verjährungsfrist von 15 Jahren beachtet werden.
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Der BFH setzt die Entscheidung des EuGH in der Rs. Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG (C-528/19) um und trifft zwei wichtige Aussagen: Es reicht ein mittelbarer Zusammenhang für den Vorsteuerabzug, und eine unentgeltliche Wertabgabe ist dann nicht zu versteuern, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht. Die Entscheidung des BFH in dieser Deutlichkeit ist erfreulich. Nach 10 Jahren muss die Finanzverwaltung (erneut) ihre Meinung ändern. Dieses Mal zu Gunsten der Steuerpflichtigen.
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