Unternehmer geben seit jeher Gutscheine zu unterschiedlichsten Zwecken aus. Gutscheine dienen z. B. der Kundenakquise, haben einen Vorfinanzierungseffekt und werden vom Kunden oftmals trotz Bezahlung nicht eingelöst. Seit 01.01.2019 ist der Gebrauch von Gutscheinen in § 3 Abs. 13 bis Abs. 15 UStG geregelt. Das BMF-Schreiben vom 02.11.2020 zeigt nunmehr, wie die Bestimmungen nach Auffassung der Finanzverwaltung auszulegen sein sollen. Unternehmer sollten die Spielräume nutzen, um (zumindest ab dem 01.01.2021) bevorzugt Mehrzweckgutscheine auszugeben.
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