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Unternehmer geben seit jeher Gutscheine zu unterschiedlichsten Zwecken aus. Gutscheine dienen z. B. der Kundenakquise, haben einen Vorfinanzierungseffekt und werden vom Kunden oftmals trotz Bezahlung nicht eingelöst. Seit 01.01.2019 ist der Gebrauch von Gutscheinen in § 3 Abs. 13 bis Abs. 15 UStG geregelt. Das BMF-Schreiben vom 02.11.2020 zeigt nunmehr, wie die Bestimmungen nach Auffassung der Finanzverwaltung auszulegen sein sollen. Unternehmer sollten die Spielräume nutzen, um (zumindest ab dem 01.01.2021) bevorzugt Mehrzweckgutscheine auszugeben.
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Das BMF hat das lang erwartete Schreiben zu den seit 01.01.2020 verschärften Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen veröffentlicht. Eine sehr strenge Sichtweise hat das BMF hinsichtlich der Zusammenfassenden Meldungen. Diese müssen nicht nur richtig und vollständig abgegeben werden, sondern auch fristgerecht. Berichtigungen von Fehlern müssen ebenfalls fristgerecht und zudem periodengerecht erfolgen. Bezüglich der Verwendung der USt-IdNr. ist das BMF deutlich liberaler. Es werden keine hohen Anforderungen an den Nachweis der Verwendung gestellt und auch eine rückwirkende Verwendung ist möglich. Allerdings erscheint eine Sache unumgänglich: Es muss stets geprüft werden, ob die USt-IdNr. des Abnehmers im Zeitpunkt der Lieferung gültig ist. Bei Letzterem können digitale Hilfsmittel wie der KMLZ VAT-ID Verifier unterstützen.
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Der EuGH stärkt das Recht auf Vorsteuerabzug und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer. Unternehmern, die Erschließungsanlagen errichten und diese später unentgeltlich der Gemeinde überlassen, steht der Vorsteuerabzug zu. Der EuGH geht mit seinem Urteil vom 16.09.2020 in der Rs. Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG (C-528/19) sogar noch einen Schritt weiter und stellt fest, dass auch die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe unterbleiben kann.
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