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Die Bundesregierung hat am 16.06.2020 den Entwurf zum geplanten Verbandssanktionengesetz vorgelegt. Kern des neuen Regelwerks ist die Sanktionierung von Unternehmen bei Straftaten, die im Rahmen der Tätigkeit des Unternehmens begangen werden. Zu diesen zählt auch die Steuerhinterziehung, soweit sie zu Gunsten des jeweiligen Unternehmens erfolgte. Im Unterschied zur noch geltenden Rechtslage wird die Strafverfolgungsbehörde neben dem Ermittlungsverfahren gegen die tatverdächtigte Person dann auch zwingend ein sog. Sanktionsverfahren gegen das Unternehmen führen. Auch wenn die Neuregelung noch viele Fragen offenlässt, ist zumindest zu begrüßen, dass Compliance-Maßnahmen der Unternehmen sowie unternehmensseitige Bestrebungen zur Aufklärung der Rechtsverstöße mildernde Berücksichtigung finden. Im Ergebnis kann somit ein funktionierendes Tax-Compliance-Management-System bei Verstößen eine Sanktion gegen das Unternehmen deutlich abmildern oder gar vollständig abwenden.
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Das BMF hat seinen ursprünglichen Entwurf eines Anwendungsschreibens zur Steuersatzsenkung abgeändert. Dieser enthält nun die von der Wirtschaft geforderte Nichtbeanstandungsregelung im B2B-Bereich, wenn auch nur zeitlich eingeschränkt statt wie vorgeschlagen für die gesamte Niedrigsteuerphase. Das BMF bestätigt zwar, dass ein zu hoher Steuerausweis eine Steuerschuld nach § 14c UStG auslöst. Der Vorsteuerabzug soll aber für im Juli 2020 erbrachte Leistungen „aus Gründen der Praktikabilität“ dennoch in voller Höhe gewährt werden, ohne dass eine Rechnungskorrektur erforderlich wäre. Die Unternehmen haben damit einen Monat mehr Zeit für die Umstellung.
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Das Thema der rückwirkenden Rechnungsberichtigung für Zwecke des Vorsteuerabzugs war ein Dauerbrenner der letzten Jahre. Der BFH gibt dieser Diskussion in einer aktuellen Entscheidung nun eine neue Richtung. Zum einen kann aus Sicht des BFH auch der Stornierung und Neuausstellung einer Rechnung Rückwirkung zukommen. Zum anderen kann eine rückwirkende Rechnungsberichtigung auch zu Lasten des Leistungsempfängers greifen. Dieser kann rückwirkend seinen Vorsteuerabzug verlieren.
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