In dem Urteil des EuGH in der Rs. KrakVet (C-276/18) vom 18.06.2020 ging es primär darum, ob ein Versandhändler durch eine bestimmte Gestaltung der Transportveranlassung „VAT-Rate-Shopping“ betreiben kann. KrakVet wollte erreichen, dass für Versandhandelslieferungen nach Ungarn statt 27% ungarische Umsatzsteuer nur 8% polnische Umsatzsteuer fällig werden. Es stellte sich konkret die Frage, ob die Gegenstände nach der gewählten Gestaltung „… durch den Lieferer (KrakVet) oder für dessen Rechnung versandt oder befördert …“ wurden und damit Art. 33 MwStSystRL anwendbar war. Eine ähnliche Formulierung findet sich auch in Art. 36a MwStSystRL, der die Zuordnung des Transports bei Reihengeschäften regelt. Man muss sich somit Gedanken darüber machen, welche Bedeutung die Aussagen des EuGH zur Transportveranlassung über den Versandhandel hinaus haben.
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