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Ist ein Serverschrank ein Grundstücksbestandteil im Hostingcenter? Gespannt erwartete man die aktuelle Entscheidung des EuGH vom 02.07.2020 in der Rs. A Oy (C-215/19). Denn der Sachverhalt lässt sich wunderbar auf den Geschäftsalltag in der Anlagen- und Maschinenbaubranche übertragen. Dort ist man stets der Frage nach der Grundstücksbezogenheit der gelieferten Gegenstände ausgesetzt. Dazu kommt, dass die Antwort in allen Mitgliedstaaten gleich lauten sollte. Eine einheitliche Anwendung der Normen zum Grundstücksbegriff innerhalb der Europäischen Union liegt in der Praxis jedoch noch weit entfernt.
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In dem Urteil des EuGH in der Rs. KrakVet (C-276/18) vom 18.06.2020 ging es primär darum, ob ein Versandhändler durch eine bestimmte Gestaltung der Transportveranlassung „VAT-Rate-Shopping“ betreiben kann. KrakVet wollte erreichen, dass für Versandhandelslieferungen nach Ungarn statt 27% ungarische Umsatzsteuer nur 8% polnische Umsatzsteuer fällig werden. Es stellte sich konkret die Frage, ob die Gegenstände nach der gewählten Gestaltung „… durch den Lieferer (KrakVet) oder für dessen Rechnung versandt oder befördert …“ wurden und damit Art. 33 MwStSystRL anwendbar war. Eine ähnliche Formulierung findet sich auch in Art. 36a MwStSystRL, der die Zuordnung des Transports bei Reihengeschäften regelt. Man muss sich somit Gedanken darüber machen, welche Bedeutung die Aussagen des EuGH zur Transportveranlassung über den Versandhandel hinaus haben.
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Das BMF-Schreiben vom 02.07.2020 bringt Erleichterungen für die Gastronomie und die Hotellerie. Danach darf der Gastronom im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises für Speisen und Getränke für die Getränke 30% des Pauschalpreises ansetzen. Beherbergungsunternehmen dürfen die dem Regelsteuersatz unterliegenden und nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen mit 15% des Pauschalpreises ansetzen (bisher 20%).
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