Am 04.12.2018 beschloss der ECOFIN die Einführung der sog. Quick Fixes ab dem 01.01.2020. Mit dem Quick Fix für innergemeinschaftliche Lieferungen wird die USt-ID-Nr. des Erwerbers materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Die USt-ID-Nr. muss von einem anderen als dem Abgangsmitgliedstaat erteilt sein. Fehlt diese, ist die Lieferung künftig zwingend steuerpflichtig. Gleiches wird für innergemeinschaftliches Verbringen gelten. Denn es wird als fiktive innergemeinschaftliche Lieferung behandelt. Anders als bei der Lieferung sieht das Mehrwertsteuerrecht jedoch keinen Vorsteuerabzug aus Ver-bringen vor. Vielen alltäglichen Sachverhalten der sog. vorübergehenden Verwendung droht daher eine finale Steuerbelastung, wenn deren Voraussetzungen wegfallen.
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