Der EuGH hat in seinem Urteil vom 20.12.2017 in der Rs. Boehringer Ingelheim – C-462/16 eine Entgeltminderung bejaht, obwohl der vom Preisnachlass Begünstigte nicht Abnehmer der Waren war. In dem zu entscheidenden Fall ging es um Preisnachlässe für Arzneimittel, die Pharmaunternehmen an private Krankenversicherungen gewährten. Die Pharmakonzerne können sich nun auf Umsatzsteuererstattungen freuen. Möglicherweise kommt diese Rechtsprechung auch anderen Unternehmen, die Preisnachlässe außerhalb von direkten Leistungsbeziehungen gewähren, zugute.
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