Umsatzsteuer Newsletter 02/2018
Das bringt das neue Jahr im Zollrecht
Der Wechsel ins Jahr 2018 brachte im Zollrecht einige wenige Rechtsänderungen. Sie betreffen vor allem den Zolltarif sowie Zollaussetzungen und -kontingente. Dabei erfuhr der Zolltarif nicht nur redaktionelle Änderungen. Auch die Zollsätze für verschiedene Waren wurden angepasst bzw. reduziert. Daneben änderten sich die Vorschriften zur Ausfertigung von Erklärungen zum Warenursprung. Sowohl im APS als auch bei CETA ist in bestimmten Fällen nunmehr der Status als registrierter Ausführer (REX) erforderlich.

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1.    Neue Kombinierte Nomenklatur
Zum Jahreswechsel trat die neue Kombinierte Nomenklatur in Kraft (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925). Mit der neuen Kombinierten Nomenklatur senkt die EU teilweise die Zollsätze für die Einfuhr von Nicht-Unionswaren. Für eine Vielzahl elektronischer Geräte (z. B. Unterhaltungselektronik oder Messinstrumente) reduziert sich der anwendbare Zollsatz. Spätestens ab 01.07.2019 wird für diese Waren ein Zollsatz von 0 % gelten. Hintergrund der Zollsatzsenkung ist die Erweiterung des Übereinkommens über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (Beschluss (EU) 2016/971).

Daneben wurde die Einfuhr von zivilen Luftfahrzeugen vereinfacht. Zukünftig müssen zivile Luftfahrzeuge nicht wie bisher in das Verfahren der Endverwendung überführt werden, um unter die Zollfreiheit zu fallen. Regelmäßig genügt die Überführung in den freien Verkehr, wenn der Anmelder für das Luftfahrzeug eine Eintragungsbescheinigung eines öffentlichen Registers in einem Mitgliedstaat oder Drittstaat nachweist.

Außerdem führt die neue Kombinierte Nomenklatur neue Tarifpositionen ein, wie z. B. für elektronische Zigaretten. Schließlich erfolgten redaktionelle Änderungen, um veraltete Bezeichnungen anzupassen und die unterschiedlichen Sprachfassungen der Kombinierten Nomenklatur anzugleichen.

Wirtschaftsbeteiligte sollten ihre Materialstammdaten im Hinblick auf relevante Änderungen überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.

2.    Neue Zollaussetzungen und -kontingente
Ebenfalls zum 01.01.2018 in Kraft getreten sind die Verordnung (EU) 2017/2467 zu autonomen Zollaussetzungen und die Verordnung (EU) 2017/2466 zu Zollkontingenten. Beide Verordnungen ändern und ergänzen die vorherigen Verordnungen aus dem Jahr 2013. Die Prüfung der Änderungen ist dringend anzuraten, um Risiken und Chancen für die betroffenen Unternehmen zu identifizieren.

3.    Registrierter Ausführer (REX) im APS
Seit 01.01.2018 kann bei der Ausfuhr zur Kumulierung bei einem Wert der auszuführenden Ursprungserzeugnisse von mehr als EUR 6.000 nur noch ein REX eine Ursprungserklärung ausfertigen. Die Ausstellung von EUR.1 und die Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer sind nicht mehr zulässig. Bei einem Warenwert von bis zu EUR 6.000 ist für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung nach Anhang 22-07 UZK-IA der Status des registrierten Ausführers nicht erforderlich. Für den Weiterversand von Waren aus einem begünstigten Entwicklungsland innerhalb der EU ist seit 01.01.2018 eine Ersatz-Erklärung nach Anhang 22-20 UZK-IA erforderlich. Diese kann bei einem Warenwert unter EUR 6.000 vom Wiederversender ausgestellt werden. Übersteigt der Gesamtwert EUR 6.000, kann nur ein REX diese Erklärung ausstellen. Möglich ist dies jedoch auch für einen Wiederversender, sofern eine Kopie der im begünstigten Land ausgefertigten ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beigefügt wird.

Für den Wiederversand in die Schweiz oder nach Norwegen sind nach wie vor Ersatz-Ursprungszeugnisse nach Form A erforderlich. Um die Vergünstigungen weiterhin in Anspruch nehmen zu können, sollten Unternehmen gegebenenfalls den Status als REX beantragen.

4.    REX bei CETA
Seit dem 21.09.2017 ist das Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und Kanada (CETA) vorläufig anwendbar. Bislang konnte der Nachweis des Ursprungs der Ware durch eine Ursprungserklärung auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier geführt werden. Bis zu einem Gesamtwert von EUR 6.000 kann jeder Ausführer diese Erklärung abgeben. Übersteigt der Gesamtwert jedoch EUR 6.000, muss die Erklärung von einem REX abgegeben werden. Ermächtigte Ausführer konnten lediglich noch bis 31.12.2017 eine solche Erklärung abgeben.

Um bei Ausfuhren nach Kanada von den Begünstigungen des CETA profitieren zu können, sollten Unternehmen also prüfen, ob die Beantragung des Status als REX sinnvoll ist.

Ansprechpartner:

Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 89 217501285
christian.salder@kmlz.de

Stand: 12.01.2018