Der BFH hat nun – im Nachgang zu der EuGH-Entscheidung in der Rs. Larentia + Minerva – mit Urteil vom 01.06.2016 (XI R 17/11) die zweite Entscheidung gefällt. Er hat festgestellt, dass einer Führungsholding der volle Vorsteuerabzug hinsichtlich der Vorsteuerbeträge zusteht, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft fällig wurden. Zudem hat er zum wiederholten Mal festgestellt, dass auch eine GmbH & Co. KG eine potenzielle Organgesellschaft darstellt. Erfreulich ist, dass der XI. Senat – abweichend vom V. Senat – die organisatorische Eingliederung auch ohne Durchgriffsrechte für möglich hält.
mehr