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Mit Urteil vom 06.04.2016 – V R 12/15 hat der BFH zu einer besonderen Fallgestaltung des Sale-and-lease-back entschieden. Der Leasingnehmer hatte ein immaterielles Wirtschaftsgut entwickelt, das er nicht bilanzieren konnte. Das Sale-and-lease-back-Geschäft ermöglichte es ihm, für die Herstellungskosten einen Aktivposten in der Bilanz anzusetzen. In der Mitwirkung an dieser bilanziellen Gestaltung sah der BFH eine steuerpflichtige sonstige Leistung des Leasinggebers und verneinte eine steuerfreie Kreditgewährung des Leasinggebers.
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Umsatzsteuer Newsletter 20/2016
Der BFH hat nun – im Nachgang zu der EuGH-Entscheidung in der Rs. Larentia + Minerva – mit Urteil vom 01.06.2016 (XI R 17/11) die zweite Entscheidung gefällt. Er hat festgestellt, dass einer Führungsholding der volle Vorsteuerabzug hinsichtlich der Vorsteuerbeträge zusteht, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft fällig wurden. Zudem hat er zum wiederholten Mal festgestellt, dass auch eine GmbH & Co. KG eine potenzielle Organgesellschaft darstellt. Erfreulich ist, dass der XI. Senat – abweichend vom V. Senat – die organisatorische Eingliederung auch ohne Durchgriffsrechte für möglich hält.
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Was heißt eigentlich „vollständige Anschrift“? Laut BFH muss an der betreffenden Adresse eine „wirtschaftliche Aktivität“ stattfinden. Nennt also eine Rechnung nur eine Briefkastenadresse, kann hieraus kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Nach einer jüngeren Entscheidung des EuGH zu einem polnischen Verfahren scheint der EuGH keine vergleichbar strengen Anforderungen zu stellen. Deshalb lassen der 5. Senat und der 11. Senat des BFH jetzt ihre Rechtsauffassung vom EuGH prüfen.
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