In seinem aktuellen Urteil in der Rs. Petroma Transports u. a. nimmt der EuGH zur Frage des Vorsteuerabzuges nach einer Rechnungsberichtigung Stellung. Rechnungsberichtigungen sind nach dessen Ausführungen vor Entscheidung über die Versagung des Vorsteuerabzuges an die zuständige Veranlagungsstelle in der Finanzverwaltung zu übersenden. Aus dieser Entscheidung kann man ableiten, dass ein Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung mit Rückwirkung möglich sein dürfte. Die Unternehmer sind dann aber gezwungen, Rechnungen frühzeitig und korrekt berichtigen zu lassen sowie die berichtigten Rechnungen rechtzeitig der Finanzverwaltung zuzuleiten.
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