Umsatzsteuer Newsletter 10/2013
Kroatien: EU-Beitritt zum 1. Juli 2013
Mit dem Beitritt von Kroatien zum 1. Juli 2013 wird die EU 28 Mitgliedstaaten umfassen. Ab dem Tag des Beitritts hat Kroatien das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der EU einzuführen. Die Unternehmen mit Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Kroatien müssen aufgrund der sich daraus ergebenden Änderungen entsprechende Umstellungen in der Geschäftsabwicklung vornehmen.

Kroatien wird der EU zum 1. Juli 2013 beitreten. Bereits zum Jahreswechsel hat Kroatien dazu das nationale Umsatzsteuerrecht im Hinblick auf den geplanten EU-Beitritt in einigen Punkten angepasst. Weitere Änderungen werden mit Wirkung zum 1. Juli 2013 erfolgen, um mit dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem der EU konform zu sein. Das Gesetzgebungsverfahren läuft momentan noch. Dies betrifft insbesondere den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr. Schließlich wird das Hoheitsgebiet Kroatiens ab diesem Zeitpunkt zum Gemeinschaftsgebiet der EU gehören wird. Folgende Punkte sind allgemein zu beachten:

1. Lieferungen an Abnehmer mit USt-ID

Die Lieferung an Abnehmer mit kroatischer USt-ID ist als innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreit, wenn die Lieferung nach dem 30. Juni 2013 erfolgt. Maßgeblicher Lieferzeitpunkt ist dabei ausschließlich der Beginn der Beförderung oder Versendung. Auftrags- oder Rechnungserteilung sind dagegen irrelevant.

Beginnt die Beförderung oder Versendung vor dem 1. Juli 2013 und gelangen die Gegenstände erst nach dem 30. Juni 2013 nach Kroatien, kommen noch die Bestimmungen für Ausfuhrlieferungen zur Anwendung. In Kroatien unterliegt die Lieferung dementsprechend noch der Einfuhrumsatzsteuer.

In allen Fällen, in denen eine Lieferung nach dem 30. Juni 2013 ausgeführt wird, muss die USt-ID des Abnehmers als Bestandteil des Buchnachweises aufgezeichnet werden, um steuerfrei abrechnen zu können. Es ist deshalb unverzichtbar, die kroatischen USt-IDs der Kunden abzufragen und mittels qualifizierter Bestätigungsabfrage beim BZSt überprüfen zu lassen. Die kroatischen USt-IDs werden mit dem Länderkürzel HR beginnen und 11 Ziffern haben.

Falls der Kunde keine USt-ID vorweisen kann oder diese nicht vom BZSt bestätigt wird, sollte mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet werden. Eine spätere Stornierung und Neuausstellung der Rechnung ohne Steuerausweis wäre nicht zulässig, da der zunächst fehlende Buchnachweis gemäß Rechtsprechung nicht nachgeholt werden kann.

Es ist allerdings zu vermuten, dass das BMF (ähnlich wie bei den bisherigen EU-Erweiterungen) für eine Übergangszeit eine Vereinfachungsregel erlässt. Außer im Einzelhandel beanstandete die Finanzverwaltung die fehlende Aufzeichnung der USt-ID für Lieferungen innerhalb von drei Monaten nach dem EU-Beitritt bisher nicht, wenn

  • der Abnehmer schriftlich bestätigt hat, dass er die USt-ID beantragt hat und die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen,
  • die zunächst fehlende Aufzeichnung später nachgeholt wurde und
  • alle weiteren Nachweise für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung vorlagen.

2. Lieferungen an Abnehmer ohne USt-ID

Für Lieferungen ab dem 1. Juli 2013 an Abnehmer in Kroatien, die nicht als Unternehmer gelten und denen aus diesem Grund auch keine USt-ID zugeteilt wird (z. B. Privatpersonen, staatliche Einrichtungen, etc.), muss grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

Sollte allerdings die Beförderung oder Versendung durch den Lieferer erfolgen und die Umsätze die Lieferschwelle (voraussichtlich HRK 270.000, entspricht ca. EUR 35.640) übersteigen, wird der Lieferort  nach Kroatien verlagert. Dort hat sich der Lieferer umsatzsteuerlich registrieren zu lassen sowie lokale Umsatzsteuer zu berechnen (Versandhandelsregelung). Die Erwerbsschwelle, ab der ein bestimmter Abnehmerkreis in solchen Fällen registrierungspflichtig wird und den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat, liegt voraussichtlich bei HRK 77.000 (entspricht ca. EUR 10.160).

3. Erwerbe aus Kroatien  

Innergemeinschaftliche Lieferungen aus Kroatien in einen anderen Mitgliedstaat liegen vor, wenn die Beförderung oder Versendung nach dem 30. Juni 2013 beginnt. Diese unterliegen dann der Erwerbsbesteuerung im anderen Mitgliedstaat. Um dem Lieferanten eine steuerfreie Abrechnung zu ermöglichen, sollte der Abnehmer diesem seine eigene USt-ID zeitnah, möglichst bereits bei Bestellung, mitteilen. Sollte die Beförderung oder Versendung von Gegenständen aus Kroatien bereits vor dem 1. Juli 2013 beginnen, unterliegt diese Lieferung grundsätzlich noch der Einfuhrumsatzsteuer im Bestimmungsland.

4. Dienstleistungen  

In Kroatien gilt bisher nur für einen eingeschränkten Katalog von Dienstleistungen das Empfängerortsprinzip. Mit EU-Beitritt wird dies gemäß Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG ausgeweitet. Damit werden weniger grenzüberschreitende Leistungen mit kroatischer Umsatzsteuer abzurechnen sein.

5. Vorsteuervergütungsverfahren  

Kroatien hat bereits bisher Vorsteuern an ausländische Unternehmer im Vergütungsverfahren erstattet. Ab 2010 gab es auch kaum noch Einschränkungen. Insofern wird es durch den EU-Beitritt keine großen Änderungen geben. Für den Zeitraum ab 1. Juli 2013 werden EU-Unternehmer die Vergütungsanträge dann allerdings über das elektronische Portal im eigenen Land einreichen können. Es werden zudem die Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG gelten.

6. Administrative Pflichten  

Umsatzsteuererklärungen sind grundsätzlich monatlich bis zum 20. des Folgemonats einzureichen. Jahreserklärungen sind bis Ende Februar des Folgejahres abzugeben. Daneben können weitere Pflichten, wie die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen und Intrastat-Erklärungen zu erfüllen sein. Die Meldeschwelle für Intrastat wird bei HRK 1.700.000 (entspricht ca. EUR 224.380) liegen.

7. Wasserfahrzeuge für Sport und Vergnügungen 

Schiffe, die sich in Kroatien im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befinden, müssen unter Umständen mit dem EU-Beitritt in den freien Verkehr überführt werden. Hierfür entsteht Einfuhrumsatzsteuer i. H. v. 25 % und ggf. Zoll von bis zu 2,7 %. Gemäß einer Sonderregelung kann die Einfuhr bis 31. Mai 2013 zum ermäßigten Steuersatz von 5 % erfolgen.

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: 089 / 217 50 12 - 50
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 28.05.2013