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Die Finanzverwaltung versagt Unternehmern häufig die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung mit dem Vorwurf, diese seien im Hinblick auf zugrunde liegende Steuerhinterziehungen bösgläubig gewesen. Auch im Rahmen des vorliegenden BFH-Verfahrens führte die Finanzverwaltung zahlreiche aus ihrer Sicht belastende Indizien, u.a. den Vorwurf einer Scheinfirma und nicht beachtete Sorgfaltspflichten an. Der Kläger ging hiergegen vor und war beim BFH zu großen Teilen erfolgreich.
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Der letzte Abnehmer in einer Lieferkette muss seine Vorsteuern nicht berichtigen, wenn er von einem ersten Lieferanten in der Kette aus dem Ausland einen Rabatt erhält. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 04.12.2014 (Az. V R 6/13) bestätigt. Es fehlt in diesem Fall an einem steuerpflichtigen Umsatz, dessen Bemessungsgrundlage sich geändert hat. Zudem verneint der BFH ausdrücklich, dass in solchen Fallkonstellationen der Großhändler die Erwerbsbesteuerung ändern muss. Im Ergebnis sind die Unternehmen damit bei grenzüberschreitenden Rabatten besser gestellt als bei inländischen Rabatten.
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Seit Langem ist ungeklärt, ob und inwieweit sich nicht steuerbare Zuschüsse auf die Vorsteuerquote auswirken. Das aktuelle Verfahren vor dem BFH (V R 54/13) zeigt deutlich, dass Steuerpflichtige frühzeitig mitwirken müssen. Tun sie dies nicht, so kann im Wege der Schätzung eine Vorsteuerquote gebildet werden. Zuschüsse können dabei negativ im Nenner berücksichtigt werden. Steuerpflichtige haben es aber in der Hand, solche bösen Überraschungen zu vermeiden.
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