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Aufgrund geänderter Rechtsprechung können Vermittler ihre Umsatzsteuer nicht mehr mindern, wenn sie ihren Kunden Preisnachlässe zulasten ihrer Provision gewähren. Dies bestätigt das BMF mit seinem Schreiben vom 27.02.2015. Das BMF-Schreiben hat weitreichende Auswirkungen auf Vermittler z. B. von Mobilfunkverträgen, Autohändler, Zentralregulierer sowie Einkaufsverbände und Reisebüros. Den betroffenen Unternehmen bleibt nur wenig Zeit, ihre Strukturen anzupassen und ihre Abrechnungspraxis umzustellen.
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Die Finanzverwaltung versagt Unternehmern häufig die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung mit dem Vorwurf, diese seien im Hinblick auf zugrunde liegende Steuerhinterziehungen bösgläubig gewesen. Auch im Rahmen des vorliegenden BFH-Verfahrens führte die Finanzverwaltung zahlreiche aus ihrer Sicht belastende Indizien, u.a. den Vorwurf einer Scheinfirma und nicht beachtete Sorgfaltspflichten an. Der Kläger ging hiergegen vor und war beim BFH zu großen Teilen erfolgreich.
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Der letzte Abnehmer in einer Lieferkette muss seine Vorsteuern nicht berichtigen, wenn er von einem ersten Lieferanten in der Kette aus dem Ausland einen Rabatt erhält. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 04.12.2014 (Az. V R 6/13) bestätigt. Es fehlt in diesem Fall an einem steuerpflichtigen Umsatz, dessen Bemessungsgrundlage sich geändert hat. Zudem verneint der BFH ausdrücklich, dass in solchen Fallkonstellationen der Großhändler die Erwerbsbesteuerung ändern muss. Im Ergebnis sind die Unternehmen damit bei grenzüberschreitenden Rabatten besser gestellt als bei inländischen Rabatten.
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