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    EuG: Straferwerbsteuer wegen Verwendung falscher USt-ID zusätzlich zu unrichtigem Steuerausweis
    Umsatzsteuer Newsletter 12/2026

    1    Hintergrund und Anwendungsbereich der Straferwerbsteuer

    Der innergemeinschaftliche Erwerb gilt nach § 3d Satz 1 UStG (Art. 40 MwStSystRL) als bewirkt, wo der Transport endet. Im Ankunftsmitgliedstaat ergibt sich dadurch eine Erwerbsbesteuerung (in der Regel ohne Zahllast, sofern volles Vorsteuerabzugsrecht besteht). Wenn der Erwerber aber ggü. dem Lieferer nicht seine USt-ID des Ankunftsmitgliedstaats verwendet, sondern eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat zugeteilte USt-ID, ergibt sich gem. § 3d Satz 2 UStG (Art. 41 MwStSystRL) eine zusätzliche Erwerbsteuer (sofern kein Dreiecksgeschäft vorliegt). Für diese Straferwerbsteuer gibt es keinen Vorsteuerabzug, so dass der Erwerber in dem Mitgliedstaat der verwendeten USt-ID Erwerbsteuer zahlen muss. Erst wenn er nachweist, dass der Erwerb im Ankunftsmitgliedstaat besteuert wurde, wird die Straferwerbsteuer erstattet.

     

    2    Sachverhalt des EuG-Urteils T-638/24

    Die D GmbH erwarb in den Jahren 2011 bis 2015 von österreichischen Lieferanten Gegenstände, die sie in andere Mitgliedstaaten transportieren ließ. Gegenüber den Lieferanten verwendete D ihre österreichische USt‑ID. Die Lieferanten berechneten an D österreichische Umsatzsteuer. D machte die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend und erklärte zugleich keinen innergemeinschaftlichen Erwerb. Der österreichische Fiskus vertritt die Auffassung, dass es sich um innergemeinschaftliche Lieferungen an D handelt, die in Österreich steuerfrei seien. Dass D keine USt-ID eines anderen Mitgliedstaats ggü. den Lieferanten verwendet hatte, wurde offenbar als unschädlich für die Steuerbefreiung angesehen. Aufgrund der Verwendung der österreichischen USt‑ID soll aber nach Art. 41 MwStSystRL ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich vorliegen. Sowohl die dadurch entstehende Straferwerbsteuer als auch die von den Lieferanten unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer (Art. 203 MwStSystRL) seien jedoch nicht als Vorsteuer abziehbar, woraus sich eine (zumindest temporäre) Doppelbesteuerung ergab.

     

    3    Urteil vom 25.02.2026 (T-638/24) – EuG bestätigt Straferwerbsteuer

    Das EuG bestätigt die Entstehung von Straferwerbsteuer nach Art. 41 MwStSystRL – auch für den Fall, dass der Erwerber eine vom Abgangsmitgliedstaat erteilte USt‑ID verwendet hat. Art. 41 MwStSystRL soll sicherstellen, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb zumindest einmal der Erwerbsteuer unterliegt. Es mag im Urteilsfall zwar auch eine Steuerschuld nach Art. 203 MwStSystRL (§ 14c UStG) für unrichtigen Steuerausweis geben. Die innergemeinschaftliche Lieferung blieb jedoch steuerfrei. Art. 203 MwStSystRL begründet eine eigenständige Steuerschuld aufgrund des unrichtigen Steuerausweises in der Rechnung des Lieferanten. Diese Steuerschuld stellt keine Besteuerung des zugrunde liegenden Umsatzes dar. Die parallele Anwendung der Art. 41 und 203 führt daher zu keiner unionsrechtswidrigen Doppelbelastung. Zudem bleiben die unionsrechtlichen Grundsätze der Neutralität und Verhältnismäßigkeit gewahrt, da der unrichtige Steuerausweis (unbefristet) berichtigt werden kann und die wirtschaftliche Belastung damit nicht endgültig ist.

     

    4    Doppelbesteuerung – Abgrenzung zu EuGH-Urteil C-696/20

    Der EuGH hatte mit Urteil vom 07.07.2022 (C-696/20) für den Fall eines Reihengeschäfts ab Polen entschieden, dass eine Doppelbesteuerung (aufgrund Straferwerbsteuer) unionsrechtswidrig ist (KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 29 | 2022). Dies stellt das EuG auch nicht in Frage. Es gibt nach Ansicht des EuG aber einen entscheidenden Unterschied: Im Urteilsfall C 696/20 wurde die innergemeinschaftliche Lieferung aufgrund der polnischen Rechtslage als steuerpflichtig erachtet. Das EuG hatte jedoch im aktuellen Urteilsfall T-638/24 für eine Konstellation zu entscheiden, bei der der Fiskus die innergemeinschaftlichen Lieferungen als steuerfrei einordnete und die Lieferanten zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen hatten. Hierin sieht das EuG keine Doppelbesteuerung. Es kommt somit – sowohl beim Reihengeschäft als auch beim Zwei-Parteien-Geschäft – darauf an, ob die zugrunde liegende innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist oder nicht.

     

    5    Zeitliche Abgrenzung – USt-ID als Voraussetzung für Steuerbefreiung

    Der vom EuG entschiedene Fall betrifft Zeiträume vor 2020, als eine USt-ID eines anderen Mitgliedstaats noch nicht materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung war. Seit 2020 wäre eine innergemeinschaftliche Lieferung wie im Urteilsfall aber wohl steuerpflichtig, weil Art. 138 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL für die Steuerbefreiung voraussetzt, dass der Erwerber seine USt-ID eines anderen Mitgliedstaats verwendet. Für Sachverhalte ab 2020 wäre damit das EuGH-Urteil vom 07.07.2022 (C-696/20) maßgeblich. Damit könnte keine Straferwerbsteuer entstehen, weil es sonst zur Doppelbesteuerung käme. Es ist aber ein weiteres Verfahren beim EuG anhängig (T-689/25), das für die Sachverhalte ab 2020 relevant werden könnte. Hier muss der EuG entscheiden, ob die USt-ID für die Rechtslage ab 2020 materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung ist. Wenn nicht, könnte die vom Lieferer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer weiterhin als unrichtiger Steuerausweis qualifiziert werden und somit doch Straferwerbsteuer entstehen.

     

    6    Knackpunkt: Verwenden einer USt-ID

    Das EuG-Urteil beruht darauf, dass von einem „Verwenden“ der österreichischen USt‑ID durch den Erwerber ausgegangen wurde. Das „Verwenden“ ist Voraussetzung für eine Straferwerbsteuer und muss daher immer im ersten Schritt geprüft werden. Weder MwStSystRL noch bisherige Rechtsprechung definieren aber diesen Begriff. Die deutsche Verwaltungsauffassung in Abschn. 3a.2 Abs. 10 UStAE verlangt ein positives Tun und hält z. B. eine bloß im Briefkopf abgedruckte USt‑ID nicht für ausreichend. Dieser Aspekt wurde vom vorlegenden Gericht nicht problematisiert und daher auch vom EuG nicht behandelt. Die bisherige Unklarheit verbleibt damit, auch für einen Klassiker: In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass der Lieferant die USt-ID des Erwerbers aus dem Abgangsmitgliedstaat kennt und in der Rechnung angibt, auch wenn der Erwerber sie für die konkrete Lieferung nicht aktiv mitgeteilt hat. Dann wird oft unterstellt, dass ein Verwenden erfolgt sei. Zwar sind hier Zweifel berechtigt. Wer aber Risiken vermeiden möchte, sollte auf solche Fälle achten.

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