Was versteht man unter einer innergemeinschaftliche Lieferungen?
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind Lieferungen von Waren innerhalb der Europäischen Union (EU). Diese Lieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Genau genommen wird die Besteuerung auf den Käufer (Abnehmer) in das Bestimmungsland verlagert, da dieser den korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb dort zu besteuern hat. Definiert sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen in Art. 138 MwStSystRL und § 6a UStG.
Grundvoraussetzung ist stets, dass der Liefergegenstand tatsächlich von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen transportiert wird (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Es bedarf eines physischen Grenzübertritts.
Zudem muss der Erwerb des Gegenstands beim Abnehmer im anderen EU-Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegen (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Hiermit ist nicht gemeint, dass der Abnehmer den innergemeinschaftlichen Erwerb tatsächlich deklariert und besteuert. Es muss lediglich nach den umsatzsteuerlichen Regelungen im Bestimmungsland eine Erwerbsbesteuerung vorgesehen sein.
Was zählt als EU-Mitgliedstaat?
Wie der Name schon sagt, kommt es darauf an, dass ein Land Mitglied der Europäischen Union ist. Hierzu gehören aktuell:
Belgien
Bulgarien
Dänemark (ohne Grönland und die Färöer)
Deutschland (ohne Gebiet von Büsingen, der Insel Helgoland und der Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven)
Estland
Finnland (ohne die Åland-Inseln)
Frankreich (ohne Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin) zuzüglich des Fürstentums Monaco
Griechenland (ohne Berg Athos)
Irland
Italien (ohne Livigno, Campione d’Italia und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des Luganer Sees)
Kroatien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande (ohne das überseeische Gebiet Aruba und ohne die Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Saba und Sint Eustatius)
Österreich
Polen
Portugal (einschließlich Madeira und der Azoren)
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien (einschließlich Balearen, ohne Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla)
Tschechien
Ungarn
Zypern (ohne die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt)
Diese Gebiete werden insgesamt auch als Gemeinschaftsgebiet bezeichnet.
Es gilt aber aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht immer das gesamte Staatsgebiet als Teil des EU-Mitgliedstaats. In der Liste oben ist in Klammern angegeben, wenn Landesteile für umsatzsteuerliche Zwecke ausgenommen oder zugehörig gelten.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist seit dem 01.01.2021 kein EU-Mitgliedstaat mehr. Allerdings hat das Gebiet von Nordirland umsatzsteuerrechtlich einen Sonderstatus und gilt für den Warenverkehr weiterhin als EU-Gemeinschaftsgebiet. Ähnliches gilt für die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs auf Zypern (Akrotiri und Dhekelia). Diese gelten als zur Republik Zypern gehörig.
Welche Arten von innergemeinschaftlichen Lieferungen gibt es?
Man kann die innergemeinschaftlichen Lieferungen in folgende Gruppen unterteilen:
1. Lieferungen an andere Unternehmer (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG)
Der weit überwiegende Anteil der innergemeinschaftlichen Lieferungen sind solche an andere Unternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat für mehrwertsteuerliche Zwecke erfasst ist und den Gegenstand für ihr Unternehmen erwerben. In diesem Fall ist auch Voraussetzung, dass der Abnehmer gegenüber dem Lieferer (Verkäufer) eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen EU-Mitgliedstaates verwendet.
2. Lieferungen an nicht-unternehmerische juristische Personen (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG)
Lieferungen an juristische Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat für mehrwertsteuerliche Zwecke erfasst sind, jedoch nicht Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben, sind ebenfalls innergemeinschaftliche Lieferungen. Auch in diesem Fall ist Voraussetzung, dass die juristische Person gegenüber dem Lieferer eine gültige USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates verwendet.
3. Lieferungen neuer Fahrzeuge (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchstabe c UStG)
Lieferungen neuer Fahrzeuge in einen anderen EU-Mitgliedstaat sind stets innergemeinschaftliche Lieferungen, unabhängig vom umsatzsteuerlichen Status des Abnehmers. Auch Lieferungen an Nichtunternehmer sind innergemeinschaftliche Lieferungen. Es muss sich aber um neue Fahrzeuge im Sinne des Umsatzsteuerrechts handeln. Dies sind:
motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt und nicht mehr als 6.000 zurückgelegten Kilometern oder der ersten Inbetriebnahme vor nicht mehr als sechs Monaten
Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern und nicht mehr als 100 Betriebsstunden oder der ersten Inbetriebnahme vor nicht mehr als drei Monaten
Luftfahrzeuge, mit einer Starthöchstmasse von mehr als 1.550 Kilogramm und nicht mehr als 40 Betriebsstunden oder der ersten Inbetriebnahme vor nicht mehr als drei Monaten.
Warum ist die USt-IdNr. so wichtig?
Bei den Lieferungen an andere Unternehmer (siehe oben 1.) und an juristische Personen (siehe oben 2.) muss der Abnehmer gegenüber dem Lieferer eine gültige USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates verwenden.
Hierbei ist zu beachten, dass die innergemeinschaftliche Lieferung nur dann steuerfrei ist, wenn die USt-IdNr. im Zeitpunkt der Lieferung (= Beginn des Transports) gültig ist und die USt-IdNr. auch dem Abnehmer gehört. Beides kann man überprüfen durch eine qualifizierte Bestätigungsanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern. Man kann damit also frühzeitig erkennen, ob eine steuerfreie Abrechnung an den Kunden zulässig ist, weil dieser eine gültige USt-IdNr. hat.
Die USt-IdNr. des Abnehmers muss dabei nicht zwingend vom Bestimmungsland stammen. Es reicht eine USt-IdNr. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Abgangsland. Sonst wären z.B. Dreiecksgeschäfte nicht möglich, bei denen der erste Abnehmer (an den eine innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wird) mit einer USt-IdNr. auftreten muss, die weder vom Abgangsland noch vom Bestimmungsland stammt.
Eine gültige USt-IdNr. hat dabei auch eine weitere praktische Bedeutung: Die innergemeinschaftliche Lieferung muss in der Zusammenfassenden Meldung deklariert werden (siehe unten). Dazu muss der Rechnungsbetrag unter der USt-IdNr. des Abnehmers gemeldet werden. Bei Angabe einer ungültigen USt-IdNr. wird die Zusammenfassende Meldung vom Bundeszentralamt für Steuern nicht verarbeitet und eine Aufforderung zur Berichtigung ausgegeben.
Siehe auch KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 19/2025: USt-IdNr.-Bestätigungen ab 20.07.2025 nur noch online möglich
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Warum ist die Zusammenfassenden Meldung wichtig?
Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist nicht nur eine wichtige Kontrollmaßnahme für die Finanzbehörden, um zu überprüfen, ob Lieferungen zwischen EU-Mitgliedstaaten korrekt erfasst werden. Eine korrekte ZM ist auch Voraussetzung dafür, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei erfolgen kann.
Das Gesetz spricht davon, dass die innergemeinschaftliche Lieferung dann nicht steuerfrei ist, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG).
Das bedeutet nicht nur, dass die innergemeinschaftliche Lieferung ganz grundsätzlich in einer ZM zu deklarieren ist. Sie muss auch mit dem richtigen Wert und in der richtigen ZM deklariert wird. Eine innergemeinschaftliche Lieferung gilt als dann ausgeführt, wenn der Transport beginnt. Somit muss sie in der ZM für den Monat des Transportbeginns deklariert werden. Bei Meldung im falschen Monat ist die ZM insoweit unrichtig und fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg. Wenn die ZM nachträglich berichtigt wird, ist die innergemeinschaftliche Lieferung dann rückwirkend wieder steuerfrei.
Siehe auch KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 59/2022: JStG 2022: Erleichterungen für innergemeinschaftliche Lieferungen/ Einschränkungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Sonderfälle
Innergemeinschaftliche Lieferungen können auch vorliegen, wenn es auf den ersten Blick nicht danach aussieht. In folgenden Fällen können unter bestimmten Voraussetzungen aber innergemeinschaftliche Lieferungen anzunehmen sein:
Lagerkonstellationen, insbesondere Konsignationslager
Bei einem Konsignationslager bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers, bis der Kunde sie entnimmt. Wenn der Verkäufer die Ware daher von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt und sie dort einlagert und der Kunde jederzeit Ware aus dem Lager entnehmen kann, gelten daher besondere Regelungen.
Eigentlich stellt das Umlagern ein sogenanntes innergemeinschaftliches Verbringen dar, das als innergemeinschaftliche Lieferung, quasi an sich selbst, gilt. Die Entnahme durch den Kunde ist dann eine lokale Lieferung im Lagerland.
Es gibt aber eine Vereinfachungsregelung für derartige Lagerkonstellationen in Art. 17a MwStSystRL / § 6b UStG. Wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, gilt die Entnahme aus dem Lager als eine innergemeinschaftliche Lieferung und wird die Umlagerung umsatzsteuerlich ignoriert.Bearbeitung oder Verarbeitung
Wird der Liefergegenstand noch im Abgangsland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Auftrag des Abnehmers be- oder verarbeitet, schließt dies die Steuerbefreiung nicht aus. Gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 UStG liegt in diesen Fällen immer noch eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn die übrigen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.
Dies gilt jedenfalls aus deutscher Sicht, wo diese Regelung im Gesetz verankert ist. Einige EU-Mitgliedstaaten haben eine vergleichbare Regelung, allerdings nur als Verwaltungsanweisung. Viele EU-Mitgliedstaaten kennen jedoch eine solche Vereinfachungsregelung nicht.
Nachweispflichten
Die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung hängt stark von der ordnungsgemäßen Dokumentation ab. Der Lieferant, der die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen möchte, muss durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet hat.
Es gab in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten lange Zeit sehr unterschiedliche Regelungen. Für die Unternehmen war es daher schwierig, den Durchblick zu behalten und die jeweils korrekten Nachweise zu identifizieren. Daher wurde 2020 eine EU-einheitliche Regelung eingeführt, die sogenannte Gelangensvermutung. Hierzu definiert Art. 45a der EU-Verordnung 282/2011 / § 17a UStDV unter welchen Voraussetzungen und unter Vorlage welcher Belege der Lieferant davon ausgehen kann, dass er einen ausreichenden Nachweis vorliegen hat. Der Vorteil dieser Regelung ist, dass dies einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten gilt. Der Nachteil ist wiederum, dass die Anforderungen sehr hoch sind und in vielen Fällen praktisch nicht oder nur sehr schwer erfüllt werden können.
Daneben haben viele EU-Mitgliedstaaten aber ihre bisherigen Regelungen beibehalten, so auch Deutschland. Die Nachweise können daher aus deutscher Sicht nach § 17b UStDV auch weiterhin mittels einer der folgenden Alternativen geführt werden:
Gelangensbestätigung (§ 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV): Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist und dort empfangen wurde
Versendungsbeleg (§ 17b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStDV): Frachtbrief (unterzeichnet von Auftraggeber und Empfänger) oder Konnossement
Spediteurbescheinigung (§ 17b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStDV): Bestätigung des beauftragten Spediteurs, dass der Gegenstand in einen anderen EU-Mitgliedstaat transportiert wurde und dort dem Empfänger übergeben wurde
Versendungsprotokoll (§ 17b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c UStDV): Auftragserteilung an Beauftragten (z.B. Kurierdienst) und Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist (Track & Trace)
Empfangsbescheinigung (§ 17b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d UStDV): Bescheinigung, dass Postdienstleister die an den Empfänger adressierte Postsendung empfangen hat (und Nachweis der Bezahlung der Lieferung durch den Abnehmer)
Vertrauensschutz
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind mit gewissen steuerlichen Risiken verbunden, etwa durch falsche Angaben oder ungültige USt-IdNr. Es kommt immer wieder vor, dass Betrüger das System der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen für Steuerhinterziehung nutzen. Dann kann vor allem die Steuerbefreiung vom Fiskus rückwirkend versagt werden. Um sich dagegen abzusichern, sollten Unternehmen unbedingt regelmäßig die USt-IdNr. ihrer Kunden prüfen und interne Kontrollverfahren etablieren.
Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vorlagen und dies darauf beruht, dass der Kunde falsche Angaben gemacht hat, kann der sogenannte Vertrauensschutz greifen. Dann bleiben die Lieferungen steuerfrei, obwohl die Voraussetzungen dafür eigentlich nicht vorliegen. Der Lieferer muss allerdings die sogenannte Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an den Tag gelegt haben und die Unrichtigkeit trotzdem nicht haben erkennen können. Das bedeutet konkret, dass der Lieferer nachweislich geeignete Maßnahmen getroffen haben muss, um sich vor Betrug und falschen Angaben zu schützen.
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