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    E-Commerce: Pauschalzoll für Kleinsendungen aus Drittländern – EU-Kommission nimmt Stellung
    Umsatzsteuer Newsletter 28/2026

    1    Hintergrund

    Ausgehend von der ursprünglichen Zielsetzung, unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bei Kleinsendungen zu vermeiden, war bislang eine Zollbefreiung für Sendungen mit einem Sachwert bis EUR 150 vorgesehen. Mit der fortschreitenden Digitalisierung sowie dem Anstieg des grenzüberschreitenden E‑Commerce hat diese Befreiung jedoch an Rechtfertigung verloren. Vielmehr führt sie zu strukturellen Wettbewerbsverzerrungen zulasten von EU‑Unternehmern. Ursache hierfür ist die zunehmende Nutzung der Freigrenze durch Drittlandsunternehmer, die sich durch unzutreffende Angaben bei der Einfuhrabwicklung Vorteile verschaffen. Vor diesem Hintergrund wurde ein Systemwechsel beschlossen.

     

    2    Änderung

    Mit der VO (EG) 2026/382 wird die bisherige Zollbefreiung abgeschafft und durch eine pauschale Abgabenregelung ersetzt (KMLZ Zoll Newsletter 14 | 2025). Ab dem 01.07.2026 unterliegen Gegenstände (Items) in Sendungen bis EUR 150 aus dem Drittland einer Abgabe in Höhe von EUR 3 (Pauschalzoll). Dies gilt, sofern die Sendung als Fernverkauf aus dem Drittland nach Art. 14 Abs. 4 Nr. 2 MwStSystRL qualifiziert wird (B2C-Fall). Die Regelung ist befristet bis zum 01.07.2028. Die zu entrichtende Abgabe stellt eine Zollschuld dar und fällt zusätzlich zur Mehrwertsteuer an. Die Einfuhranmeldung kann weiterhin mehrwertsteuerfrei erfolgen, sofern IOSS genutzt wird (KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 05 | 2026).

     

    3    Guidelines der EU-Kommission

    Die EU-Kommission hat am 02.06.2026 ein Erläuterungsschreiben zu dieser Änderung veröffentlicht. Insbesondere wird darin Folgendes klargestellt:

    • Anwendungsbereich: Der Pauschalzoll fällt auf alle Fernverkäufe aus dem Drittland mit einem Sendungswert bis EUR 150 an, unabhängig vom verwendeten Datensatz (H1, H6, H7) und vom mehrwertsteuerlichen Verfahren (IOSS, UStE). Ausnahmen bestehen jedoch und zwar bei bestimmten Waren, sofern IOSS nicht genutzt wird.

    • Sendungswert: Maßgeblich ist der Verkaufspreis der Gegenstände abzüglich Transport- und Versicherungskosten, es sei denn, diese sind im Preis enthalten und nicht gesondert ausgewiesen. Hinzuzurechnen sind Steuern und sonstige Abgaben.

    • Item: Waren innerhalb einer Sendung mit gleicher zolltariflicher Einreihung, gleicher Beschreibung und gleichem Ursprung. Eine Zusammenfassung von Waren zur Berechnung des Pauschalzolls ist unzulässig.

    • Pauschalzoll: Der Zoll wird grundsätzlich pro Position in der Zollanmeldung (Item) erhoben.
      Zuständige Zollbehörde: Bei Nutzung von IOSS kann die Einfuhr in jedem Mitgliedstaat erfolgen. Ohne die Nutzung von IOSS ist die Einfuhr bei der Zollbehörde im Bestimmungsmitgliedstaat anzumelden.

    • Verantwortlicher: Die Verantwortung für die Anmeldung und die Entrichtung des Pauschalzolls liegt beim Anmelder der Einfuhr. Dies ist in erster Linie der IOSS‑Teilnehmer, dessen Vertreter oder – in Ausnahmefällen – der Verbraucher.

    • Anti-Missbrauchsregelung: Die Zollbehörden können prüfen, ob aufeinanderfolgende Lieferungen vorliegen, und den Pauschalzoll bei der Lieferung erheben, die als Fernverkauf aus dem Drittland zu qualifizieren ist.

    • Zolllager: Fernverkaufslieferungen aus dem Drittland in ein Zolllager unterliegen dem Pauschalzoll. Lieferungen innerhalb eines Zolllagers unterliegen nicht dem Fernverkaufsbegriff, der Pauschalzoll fällt nicht an. 

    • Retouren: Bei Rücksendungen wird der Pauschalzoll nicht erstattet.

    • MwSt: Die mehrwertsteuerliche Behandlung der Lieferungen bleibt unverändert.

    • Produktidentifikatoren: Am 01.11.2026 wird eine Pflicht zur Bereitstellung von Produktidentifikatoren (PID) eingeführt (freiwillig ab dem 01.07.2026), um die Rückverfolgbarkeit und Kontrolle zu verbessern.

     

    4    Folgen für die Praxis

    Die Neuregelung führt zu einem grundlegenden Systemwechsel bei der Behandlung geringwertiger Einfuhren. Dies betrifft insbesondere die E-Commerce Branche. Daher ist das Schreiben der Kommission zu begrüßen. Ziel ist eine Gleichstellung von Warenlieferungen aus dem Drittland mit Warenlieferungen innerhalb der EU. Auch wenn der Pauschalzoll grundsätzlich bei allen Fernverkäufen aus dem Drittland anfällt, bestehen Ausnahmen, von denen Unternehmen Gebrauch machen können. So fällt der Pauschalzoll bei bestimmten Waren nicht an, sofern IOSS nicht genutzt wird.

    Für Onlinehändler und Marktplatzbetreiber erfordert die Neuregelung eine umfassende Anpassung der Prozesse. Unternehmen, die bislang von der Zollbefreiung profitiert haben, müssen künftig eine zusätzliche Abgabenbelastung einkalkulieren. Insbesondere bei hohen Sendungsvolumina im E-Commerce kann sich der Pauschalzoll zu einem erheb-lichen Kostenfaktor entwickeln. Der Betrag wird zudem in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer miteinbezogen, was zu einer Erhöhung der geschuldeten Mehrwertsteuer führt. Aus wirtschaftlicher Sicht ist insbesondere zu beachten, dass der Pauschalzoll unabhängig von einer möglichen späteren Retoure erhoben wird. Eine Erstattung erfolgt nicht, sodass bei hohen Rücksendequoten zusätzliche Belastungen entstehen können. Unternehmen sollten daher zwingend prüfen, ob Anpassungen der Logistikprozesse zur insgesamten Vermeidung des Pauschalzolls möglich sind.

    Für Onlinehändler, Marktplatzbetreiber und Logistikdienstleister ergeben sich zudem erhöhte Anforderungen an Datenqualität, Datenstruktur und Prozessdokumentation. Unternehmen sollten ihre bestehenden Prozesse kurzfristig überprüfen und an die neuen rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen anpassen. Zusätzlicher Anpassungsbedarf ergibt sich insbesondere im Hinblick auf die neuen Bestimmungen zu Produktidentifikatoren.

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