1 Hintergrund
Die Missbrauchsmöglichkeiten bei der Einfuhr von geringwertigen Sendungen mit einem Sachwert bis zu EUR 150 in die EU und der dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil für steuerehrliche Unternehmen sind seit Jahren bekannt. Ursache ist vorwiegend die zunehmende Nutzung der Freigrenze durch Drittlandsunternehmer, die sich durch falsche Angaben bei der Einfuhrabwicklung Vorteile verschaffen. Auf EU-Ebene fehlte jedoch lange Zeit eine Einigung darüber, wie und wann gegen diese missbräuchlichen Praktiken vorgegangen werden soll. In den vergangenen Monaten wurden endlich erste Maßnahmen ergriffen, um Steuerbetrug bei Warensendungen aus Drittländern einzudämmen. Für Unternehmen im E Commerce mit Direktlieferungen aus Drittstaaten bedeutet dies, dass im Jahr 2026 Anpassungen erforderlich werden.
2 Einfuhr nur über Registrierung in der EU – IOSS oder Veranlagungsverfahren in jedem Mitgliedstaat
Der Import-One-Stop-Shop (IOSS) wurde 2021 eingeführt, um die Kleinbetragsgrenze bei Einfuhren bis EUR 22 abzulösen und Steuerhinterziehung zu verhindern (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 36 | 2020). Steuerpflichtige können aktuell sämtliche Sendungen aus Drittländern bis zu einem Wert von EUR 150, für die sie Steuerschuldner sind, unter ihrer IOSS-Identifikationsnummer ohne Einfuhrabgaben in die EU einführen, sofern die geschuldete Mehrwertsteuer in der IOSS-Erklärung deklariert und dann bezahlt wird. In der Praxis blieb der erhoffte Erfolg jedoch aus: Viele Drittlandsunternehmer nutzten fremde IOSS-Nummern, um Sendungen einfuhrmehrwertsteuerfrei einzuführen, ohne die bei der Lieferung anfallende Mehrwertsteuer zu melden und abzuführen.
Die EU reagierte bereits Mitte letzten Jahres mit einer ersten Reformmaßnahme: Ab dem 01.07.2028 können Onlinehändler (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 17 | 2025) und Online-Marktplätze (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 18 | 2025) ihre Fernverkäufe im Wert bis zu EUR 150 weiterhin über IOSS abwickeln. Bei Nichtnutzung des IOSS müssen sie jedoch die Einfuhrmehrwertsteuer im Bestimmungsland entrichten und sich dort registrieren. Ab diesem Zeitpunkt trägt stets der Lieferant die Einfuhrmehrwertsteuerschuld; eine Übertragung auf den Kunden ist nicht mehr möglich. Die Steuer wird vom Bestimmungsmitgliedstaat erhoben und ist im Voraus zu entrichten. Steuerpflichtige aus dem Drittland benötigen künftig einen Steuervertreter, der die Pflichten übernimmt; ohne vorherige Steuerzahlung wird die Ware nicht freigegeben. Nur in Ausnahmefällen kann alternativ der Erwerber die Steuer begleichen, um die Sendung zu erhalten. Für Unternehmen und Online-Marktplätze mit Drittlands-Sendungen bedeutet dies: Entweder Nutzung des IOSS mit steuerfreier Einfuhr und IOSS-Meldung der Mehrwertsteuer vom Bestimmungsland oder Registrierung in jedem belieferten Mitgliedstaat. Die im Bestimmungsmitgliedstaat geschuldete Mehrwertsteuer ist vom Verkäufer zu tragen.
3 Wegfall der Zollbefreiung für Warensendungen unter EUR 150
Ab Juli 2026 entfällt die Zollfreigrenze für Sendungen bis EUR 150. Stattdessen wird übergangsweise ein pauschaler Zollsatz von EUR 3 eingeführt (KMLZ Zoll Newsletter 14 | 2025). Dieser Zoll gilt pro Warengruppe innerhalb eines Pakets, basierend auf dem sechsstelligen KN-Code. Die zu entrichtende Abgabe ist eine echte Zollschuld und fällt zusätzlich zur Mehrwertsteuer an. Die Einfuhranmeldung kann weiterhin mehrwertsteuerfrei erfolgen, sofern IOSS genutzt wird.
Die Abschaffung der betrugsanfälligen EUR-150-Grenze war bereits 2023 vorgeschlagen worden (vgl. KMLZ Zoll Newsletter 03 | 2023). Mangels Einigung wurde die Umsetzung jedoch an die umfassende Zollrechtsreform geknüpft und sollte ursprünglich auch erst im Rahmen dieser Reform erfolgen. Nun kommt die Änderung deutlich früher als geplant. Der pauschale Zollsatz von EUR 3 stellt eine Übergangslösung dar, die bis zur vollständigen Reform – frühestens 2028 – gelten soll. Zollschuldner bleibt grundsätzlich der Anmelder, der im Zollgebiet der Union ansässig sein muss. Unternehmen aus dem Drittland benötigen hier einen in der EU ansässigen Vertreter.
4 Einführung von Bearbeitungsgebühren
Zusätzlich zur Zollabgabe ist auf EU-Ebene eine Bearbeitungsgebühr für Sendungen unter EUR 150 geplant, die voraussichtlich zum 01.11.2026 eingeführt wird. Diese Gebühr stellt weder eine Zollabgabe noch eine Mehrwertsteuerschuld dar, soll zusätzlich anfallen und etwa EUR 2 pro Sendung betragen. Es liegt jedoch noch kein Beschluss zur konkreten Umsetzung vor. Mehrere Mitgliedstaaten gehen deshalb bereits eigene Wege:
Rumänien erhebt seit Januar 2026 eine Logistiksteuer von RON 25 (ca. EUR 5) pro Paket.
Die Niederlande führen im Februar 2026 eine Bearbeitungsgebühr von EUR 2 pro Deklarationszeile in der Einfuhranmeldung ein. Diese nationale Gebühr soll später bei Einführung der EU-Gebühr wieder entfallen.
Italien hat ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr von EUR 2 beschlossen.
Frankreich plant eine Gebühr, hat jedoch auf Verzögerungen bei der Umsetzung hingewiesen.
5 Folgen für die Praxis
Die Maßnahmen sollen Steuerbetrug eindämmen und den Wettbewerbsvorteil unehrlicher Anbieter reduzieren. Für betroffene Unternehmen bedeutet dies eine Umstellung bei der Abwicklung von Einfuhrmeldungen, steigende Verkaufspreise aufgrund der anfallenden Zollabgaben und künftig der Bearbeitungsgebühr sowie erhöhte Compliance-Pflichten auf lokaler Ebene. Durch die Einführung nationaler Bearbeitungsgebühren muss zudem auf die Entwicklungen und Voraussetzungen in jedem Mitgliedstaat angemessen reagiert werden. Besonders die aktuell beschlossene Übergangslösung zur Abschaffung der EUR-150-Grenze verhindert Missbrauch. Die erhöhten Abgaben schaffen auch mehr Wettbewerbsgleichheit. Die Praxis blickt gespannt auf die endgültige Ausgestaltung der Maßnahmen.
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