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    Überführung der Einfuhrumsatzsteuer in die Umsatzsteuer-Voranmeldung – endlich?

    Zoll Newsletter 09/2026

    Mit Beschluss vom 10.09.2026 hat sich die Finanzministerkonferenz für die Überführung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in das umsatzsteuerliche Verrechnungsmodell (also in die Umsatzsteuer-Voranmeldungen) ausgesprochen. Der Entscheidung lagen Vorschläge einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zugrunde. Damit scheint der von der Wirtschaft schon seit Langem geforderte Schritt nun in greifbare Nähe zu rücken. Die tatsächliche Umsetzung des Vorhabens hätte Vorzüge für Unternehmen, die Verwaltung und den Standort Deutschland.

     

    1    Hintergrund

    Die mögliche Überführung der Einfuhrumsatzsteuer in ein Verrechnungsmodell ist ein Dauerthema in Wirtschaft und Politik. Aus Wirtschaftssicht bedeutet die Überführung vor allem einen Liquiditätsvorteil. Unternehmer müssten die EUSt nicht mehr zunächst an die Zollverwaltung entrichten und anschließend im Wege des Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen. Stattdessen könnten sie ihre Einfuhrumsatzsteuerschuld in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erklären und gleichzeitig mit dem Vorsteuerabzug „verrechnen“. Den (Logistik-)Standort Deutschland (insb. Hamburg) würde ein solches Modell ebenfalls attraktiver machen. Unsere Nachbarn in der EU beweisen seit vielen Jahren und Jahrzehnten, dass ein Verrechnungsmodell erhebliche Vorteile für alle Beteiligten brächte. Als erster EU-Mitgliedstaat sahen die Niederlande bereits 1969 ein Verrechnungsmodell für die dort anfallende Mehrwertsteuer bei der Einfuhr vor. Nicht zuletzt diese für Unternehmer attraktive Regelung sorgte dafür, dass der Hafen Rotterdam sich im Anschluss zur beliebtesten Anlaufstelle für Einfuhren in die EU entwickelte. Belgien zog 1979 nach, was dem Hafen Antwerpen, dem zweitgrößten in der EU, zugutekam. 
    In Deutschland – Standort des drittgrößten europäischen Hafens Hamburg – lässt die Umsetzung des Verrechnungsmodells bisher auf sich warten. An Ankündigungen aus der Politik hat es indes nicht gemangelt. Bereits 2018 verkündete die damalige schwarz-rote Bundesregierung im Koalitionsvertrag, ein Verrechnungsmodell einführen zu wollen. Auch die Finanzministerkonferenz vom 29.11.2018 war sich einig, dass die Überführung in ein Verrechnungsmodell sinnvoll sei. Ebenso hatte bereits damals eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe erste Vorschläge erarbeitet. Mit dem aktuellen Versprechen, nun gesetzgeberische Taten folgen zu lassen, ist es jedoch noch nicht getan.

     

    2    Änderungen bei einer Überführung

    Bisher setzt die Zollverwaltung die EUSt fest und vereinnahmt sie. Die EUSt wird ohne Zahlungsaufschub binnen zehn Tagen fällig (Art. 108 Abs. 1 S. 1, 2 UZK). Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer kann sie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in der Periode, in der EUSt entstanden ist, als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG). Bei Nutzung einer Dauerfristverlängerung muss der Unternehmer so mitunter zweieinhalb Monate Liquidität vorfinanzieren. Dem kann er zwar über die Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubes entgegenwirken. Mit dieser Bewilligung lässt sich der Fälligkeitszeitpunkt näher an den Zeitpunkt der Vergütung oder sogar darüber hinaus verschieben. Die Beantragung einer solchen Bewilligung ist allerdings mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbunden. Außerdem sind noch weitere Hürden zu bewältigen. Nicht jeder Unternehmer kann u. a. die erforderliche Expertise in Zollsachverhalten vorweisen, die die Zollverwaltung für die Bewilligung des Zahlungsaufschubes fordert.

    Ein Verrechnungsmodell würde viele der Komplikationen lösen: Die Zollverwaltung wäre nicht mehr für die Festsetzung und Vereinnahmung der EUSt zuständig. Der Wirtschaftsbeteiligte müsste die EUSt bei der Einfuhr nicht direkt entrichten oder einen laufenden Zahlungsaufschub unterhalten. Stattdessen könnte er die EUSt in derselben Umsatzsteuer-Voranmeldung erklären, in der er auch den Vorsteuerabzug geltend macht. Aus der EUSt ergibt sich im Saldo weder eine Zahllast für den Unternehmer noch ein Erstattungsüberhang für die Finanzverwaltung. Dieser deutlich einfachere Weg wäre außerdem auch für Unternehmer praktikabel, denen der bürokratische Aufwand einer umfangreichen zollrechtlichen Bewilligung zu groß ist.

     

    3    Ausblick und Auswirkungen für die Praxis

    Dass der Beschluss der Finanzministerkonferenz umgesetzt wird, ist im Jahr 2026 so wünschenswert wie es bereits 2018 war. In Bezug auf den grundsätzlichen Handlungsbedarf besteht seit Jahren offenkundige Einigkeit zwischen Wirtschaft und Politik. Ungeklärt sind indes noch Fragen zur konkreten Umsetzung. Vor allem die Modalitäten des Informationsaustausches zwischen Bund (Zollverwaltung) und Ländern (Finanzverwaltung) sind bisher noch nicht geregelt. Ein funktionierendes Verrechnungsmodell ist hier auf effiziente und IT-gestützte Kommunikation angewiesen.

    Weiter wird es auf eine attraktive Gestaltung des Verrechnungsmodells ankommen. Das deutsche Umsatzsteuerrecht verweist derzeit für Zwecke der EUSt umfangreich auf die Vorschriften für Zölle (§ 21 Abs. 2 UStG). Nach Art. 195 Abs. 1 UZK werden Waren nur dann zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen, wenn die Einfuhrabgaben entrichtet sind oder der Schuldner eine entsprechende Sicherheit geleistet hat. Eine Sicherheitsleistung ist für die EUSt zwar nicht notwendig (§ 21 Abs. 3 UStG). Dieser Umstand befreit den Unternehmer derzeit aber nicht davon, dennoch die zollrechtliche Bewilligung „Gesamtsicherheit“ zu beantragen. Die zu leistende Sicherheit beträgt dann EUR 0,00. Auf die zollrechtliche Bewilligung entfällt bisher der Großteil des Aufwandes bei der Beantragung eines laufenden Zahlungsaufschubes. Bliebe dieser Aufwand auch künftig bestehen, wäre das Verrechnungsmodell für viele Wirtschaftsbeteiligte aufgrund der hohen Anforderungen – ähnlich dem Zahlungsaufschub aktuell – ökonomisch nicht sinnvoll nutzbar.

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