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    Einfuhrumsatzsteuer

    Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist die Umsatzsteuer, die bei der Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland in das Inland erhoben wird, § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG.

    Für die Entstehung und die Schuld der EUSt gelten nach § 21 Abs. 2 HS. 1 UStG die Vorschriften für Zölle sinngemäß. Zuständig für ihre Erhebung ist daher – anders als bei der übrigen Umsatzsteuer – die Zollverwaltung. Die Festsetzung durch die Zollverwaltung erfolgt gemeinsam mit den Zöllen und besonderen Verbrauchsteuern bei der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr. In diesem Fall entsteht die EUSt gem. § 21 Abs. 2 S. 1 UStG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Buchst. a) UZK mit der Überlassung der Ware in den freien Verkehr. 

    Abhängig von der Art der eingeführten Ware finden der Regelsteuersatz (i.H.v. 19%) oder der ermäßigte Steuersatz (i.H.v. 7%) Anwendung. Es gibt jedoch auch verschiedene Befreiungsvorschriften für die EUSt.

    Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer basiert auf dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes (§ 11 Abs. 1 UStG). Daher sind die Vorschriften für die Ermittlung des Zollwerts auch für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die EUSt von Bedeutung. Der Bemessungsgrundlage sind die festgesetzten Zölle und ggf. weitere Kosten hinzuzurechnen.
    Die sich aus der Verweisung des § 21 Abs. 2 HS. 1 UStG ergebende Anwendung der Zollvorschriften erfährt durch die Rechtsprechung des EuGH tiefgreifende Einschränkungen. Dies gilt insbesondere, sofern die EUSt aufgrund eines Verstoßes gegen zollrechtliche Vorschriften i.S.d. Art. 79 UZK entsteht (s. unten).

     

    Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr

    Die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld richtet sich sinngemäß nach den Vorschriften für Zölle (§ 13 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 HS. 1 UStG). Dies liegt darin begründet, dass die EUSt von den Zollbehörden in einem Bescheid nach dem gleichen Verfahren und aufgrund einheitlich getroffener Feststellungen wie die Zölle erhoben werden.

    Es ist danach zu unterscheiden, ob die EUSt im Rahmen des Regelverfahrens (durch ordnungsgemäße Einfuhrabfertigung) (dann Art. 77 UZK) oder aufgrund eines zollrechtlichen Verstoßes (dann Art. 79 UZK) entsteht.

     

    Ordnungsgemäße Einfuhrabfertigung nach Art. 77 UZK

    Die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Zölle analog mit der Zollschuld. Die Zollschuld entsteht nach Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK mit Überlassung einer Ware zum zollrechtlich freien Verkehr. Maßgebender Zeitpunkt hierfür ist die Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle, Art. 77 Abs. 2 UZK. Die Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr wird umgangssprachlich auch als Einfuhr bezeichnet.

    Bei einer Einfuhr wird der Gegenstand physisch aus einem Nichtunionsgebiet in das Unionsgebiet verbracht (Art. 30 Abs. 1 MwStSystRL). Die EUSt entsteht in Deutschland bei einer Einfuhr in das Inland im Sinne des deutschen UStG (§ 1 Abs. 2a S. 3 UStG). Abweichend hiervon entsteht die EUSt aber auch dann, wenn der Gegenstand zwar physisch zunächst in einen anderen Mitgliedstaat gelangte, dort aber in ein besonderes Verfahren (z. B. Versandverfahren) überführt und dann nach Deutschland weitertransportiert wurde (vgl. Art. 71 Abs.1 MwStSystRL). 

    Die Zahlung der Einfuhrabgaben und damit auch der Einfuhrumsatzsteuer schuldet der Anmelder der Ware (Art. 77 Abs. 3 UZK). Anmelder ist derjenige, der die Zollanmeldung in eigenem Namen abgibt oder in dessen Namen die Zollanmeldung abgegeben wird. Erfasst wird also auch die indirekte Stellvertretung, bei der sowohl der Stellvertreter als auch der Vertretene gesamtschuldnerisch Zollschuldner werden.

    Zollschuldner kann auch derjenige werden, der die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat, sofern die unrichtigen Angaben in der Zollanmeldung dazu geführt haben, dass die Einfuhrabgaben ganz oder zumindest teilweise nicht erhoben wurden. Dies gilt, wenn die Person, welche die Angaben geliefert hat von der Unrichtigkeit der Angaben wusste, oder dies hätte wissen müssen (Art. 77 Abs. 3 UAbs. 2 UZK).

     

    Verstoß nach Art. 79 UZK

    Die Zollschuld entsteht ebenfalls bei Verstößen gegen zollrechtliche Verpflichtungen (Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK). Dieser Tatbestand erfasst zum einen das vorschriftswidrige Verbringen („Einfuhrschmuggel“), bei dem die Drittlandsware beim Grenzübertritt nicht beim Zoll gestellt wird. Zum anderen sind Verfahrensverstöße erfasst, bei denen die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich Ware in einem besonderen Zollverfahren befindet und ein Inhaber die Waren ohne entsprechende Zollanmeldung aus dem Verfahren entfernt (z.B. Entnahme aus dem Zolllager).

    Die Einfuhrabgabenschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtverstoß begangen wird (Art. 79 Abs. 2 Buchst. a UZK). Schuldner der Einfuhrabgaben wird die Person, der die zollrechtliche Verpflichtung oblag (Art. 79 Abs. 3 Buchst. a UZK). Auch der Erwerber der Waren schuldet möglicherweise die Einfuhrabgaben und die EUSt, wenn dieser den Verstoß kannte oder hätte kennen müssen.

    Anders als die Zollschuld kann die EUSt-Schuld nach der Entstehung gem. Art. 79 UZK nicht nachträglich nach Art. 124 UZK erlöschen, bspw. durch Wiederausfuhr der Ware.

     

    Auseinanderfallen von Einfuhrumsatzsteuer- und Zollschuld

    Aufgrund der strikten Verweisung in § 21 Abs. 2 UStG wonach die Vorschriften für Zölle sinngemäß auf die Einfuhrumsatzsteuer Anwendung finden, ging die Zollverwaltung in der Vergangenheit davon aus, dass bei Entstehung der Zollschuld automatisch die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht. Eine Regelung wie § 21 Abs. 2 UStG findet sich auch in vielen Legislaturen anderer Mitgliedstaaten.

    In einigen Entscheidungen hat der EuGH die Auffassung indes relativiert. Grund dafür sind die gänzlich unterschiedlichen Systeme. Während die Zölle der eigenen Logik des UZK folgen, ist die EUSt eine Mehrwertsteuer im Sinne der MwStSystRL. Bei der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften für Zölle müssen dabei stets die dem Mehrwertsteuersystem immanenten Wertungen für die EUST beachtet werden.

    Gerade die starre Anwendung des Art. 79 UZK wird den Besonderheiten der EUSt nicht gerecht. Der EuGH hat daher die Akzessorietät dahingehend aufgehoben, dass zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld ein zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erfüllt sein muss. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es erforderlich, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen ist. Besteht nachweislich keine Gefahr, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf des Mitgliedstaats eingegangen ist, verbleibt auch kein Raum für die Entstehung der EUSt im betreffenden Mitgliedstaat. 

    Einige einschlägige Entscheidungen des EuGH sind die folgenden:

    Über aktuelle Entscheidungen des EuGH zum Thema Einfuhrumsatzsteuer berichten wir auch in unserem Newsletter: Anmeldung zu unserem Newsletter.

     

    Vorsteuerabzug

    Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG kann der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Der Unternehmer muss die Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt haben und die EUSt muss entstanden sein. Vorausgesetzt ist hingegen nicht, dass er die EUSt bereits entrichtet hat. 

    Der Vorsteuerabzug kann nur innerhalb des Voranmeldezeitraums ausgeübt werden, in dem die Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist und der Unternehmer erstmalig über einen entsprechenden Beleg verfügt. Der relevante Beleg ist der Einfuhrabgabenbescheid.

    1.    Entstandene Einfuhrumsatzsteuer
    Der Unternehmer hat die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer durch einen zollamtlichen Beleg, also etwa dem Abgabenbescheid nachzuweisen (Abschn. 15.8. Abs. 1 S. 2 UStAE). Er kann die Einfuhrumsatzsteuer auch dann als Vorsteuer geltend machen, wenn er selbst nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, sondern beispielsweise der Spediteur (Abschn. 15.8. Abs. 7 UStAE).

    2.    Einfuhr für sein Unternehmen
    Eine Einfuhr für sein Unternehmen ist gegeben, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand im Inland zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt und danach im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zur Ausführung von Umsätzen einsetzt (Abschn. 15.8. Abs. 4 S. 1 UStAE). Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für seine Ausgangsumsätze verwendet (Abschn. 15.8. Abs. 4 S. 2 UStAE). Der EuGH formuliert das Erfordernis dahingehend, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, wenn die Kosten für die Eingangsleistung Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Unternehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt (vgl. EuGH, Urt. v. 25.06.2025, Rs. C-187/14 - DSV Road).

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine Einfuhr für das Unternehmen nur dann vor, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand hat. Für die Ermittlung des Zeitpunktes der Verschaffung der Verfügungsmacht sind die umsatzsteuerlichen Regelungen über den Ort der Lieferung (§ 3 Abs. 6 bis 8 UStG) maßgeblich (Abschn. 15.8. Abs. 4 S. 3 UStAE). Vor diesem Hintergrund ist es in der Praxis besonders wichtig, welche Partei die Ware zur Überführung in den freien Verkehr anmeldet. Sofern dies nämlich der im Drittland ansässige Unternehmer ist, liegt der Leistungsort im Inland. Die Finanzverwaltung geht in diesem Fall davon aus, dass der im Drittland ansässige Unternehmern im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand hat.

    Personen, die bei der Einfuhr der Waren lediglich mitwirken, wie zum Beispiel Spediteure oder Frachtführer, sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. In der Praxis ergeben sich Probleme häufig beim Kommissionshandel, der Be- und Verarbeitung (Lohnveredelung), Lieferungen über ein Konsignationslager oder dem Leasing.

     

    Befreiungstatbestände

    1.    Allgemeine Umsatzsteuerbefreiungen 
    Die allgemeinen Steuerbefreiungen des Umsatzsteuergesetzes nach § 5 Abs. 1 UStG und § 25c UStG greifen auch bei der Erhebung der EUSt. Demnach ist die Einfuhr von Gegenständen von der EUSt befreit, deren Lieferungen auch von der Umsatzsteuer befreit sind. 

    Daneben führt auch die Nutzung des sog. „42er-Verfahren“ nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG (Fiskalverzollung oder EU-Verzollung) zu einer Befreiung von der EUSt. Hierbei verwendet der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer die Gegenstände unmittelbar im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen.

    2.    Spezielle Steuerbefreiungen
    Weitere Befreiungen (z. B. für Rückwaren, Übersiedlungsgut sowie Behältnisse und Verpackungen) ergeben sich aus der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV). Sie enthält aber auch eine Steuerbefreiung für die Einfuhr von Waren im Zuge der vorübergehenden Verwendung (§ 1 Abs. 2 EUStBV i.V.m. § 11 EUStBV).

    Grundsätzlich befreit die EUStBV alle Einfuhren von der EUSt, die auch nach den zollrechtlichen Vorschriften zollfrei sind.

    In der KMLZ-Akademie bieten wir regelmäßig Webinare und Seminare zu allen Aspekten des Zollrechts und speziell der Einfuhrumsatzsteuer an – von den Grundlagen der Einfuhrumsatzsteuer über Vorsteuerabzug und Befreiungstatbeständen zur Optimierung der Supply Chain. Unsere Formate richten sich sowohl an Einsteiger als auch an erfahrene Fachkräfte.

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