1 Hintergrund
Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sowie zur Anpassung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2026 I Nr. 197 vom 02.07.2026) schärft der Gesetzgeber die Regelungen der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen. Die bislang in § 4 StBerG zusammengefassten Befugnisse werden in Einzelbefugnisse für verschiedene Berufs- und Personengruppen untergliedert. In diesem Zusammenhang überführt der Gesetzgeber die derzeit in § 4 Nr. 9 StBerG geregelten Befugnisse von Spediteuren und sonstigen Zollvertretern in den neuen § 4d StBerG. Nach der Gesetzesbegründung findet keine inhaltliche Änderung der bestehenden Sonderbefugnisse statt. Dennoch schafft die Gesetzesänderung Klarheit über die Befugnisse von Dienstleistern, die nicht den klassischen steuerberatenden Berufen zuzuordnen sind. Dadurch soll weiterhin eine praxisgerechte und lebensnahe Abwicklung zollrechtlicher Verfahren möglich sein, ohne den Schutz vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen zu beeinträchtigen.
2 Änderungen
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist grundsätzlich hierzu „befugten“ Berufsgruppen vorbehalten. Klassischerweise sind das Steuerberater und Rechtsanwälte (§ 3 Nr. 1 StBerG). Ausnahmen hiervon waren bisher in § 4 StBerG a.F. aufgelistet. Die Ausnahmen beschränkten sich auf konkrete Anwendungsfälle, die im Zusammenhang mit dem jeweils ausgeübten Beruf stehen (z.B. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung). Zu den Ausnahmen zählte auch die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen durch „Speditionsunternehmen“ und „sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten“. Die Sonderbefugnis wird nun in den § 4d StBerG n.F. ausgelagert und gilt für „Spediteure“ und „sonstige Zollvertreter“.
Spediteure sind danach befugt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen sowie bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sonstige Zollvertreter dürfen dagegen Hilfe nur in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen leisten. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Tätigkeit nach Maßgabe des § 4b Abs. 2 StBerG erfolgt, also durch Dienstleister erbracht wird, die über die erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen. Dazu gehört insbesondere die hinreichende fachliche Qualifikation des Personals, durch das oder unter dessen Anleitung die Hilfeleistung erbracht wird.
Im Hinblick auf den Umfang der erlaubten Tätigkeit enthält der neue § 4d StBerG eine Klarstellung. Aus der Formulierung „Eingangsabgabensachen“ wird „Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen“. Der Gesetzgeber schließt damit alle Verfahrenshandlungen ein, die ein Vertreter nach Art. 18 ff. UZK erbringen darf, auch Rechtsbehelfe vor den Zollbehörden (vgl. BT-Drucks 21/6002 S. 64). Gerade Letzteres war aus dem bisherigen Wortlaut zwar nicht ohne Weiteres ableitbar, entsprach aber auch in der Vergangenheit bereits der gelebten Praxis. Insoweit beinhaltet die Norm eine begrüßenswerte Klarstellung. Die Befugnis erteilt der neue § 4d Nr. 1 und Nr. 2 StBerG den „Spediteuren“ und „sonstigen Zollvertretern“. Ein „sonstiger Zollvertreter“ ist jede natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die nach dem Recht der Europäischen Union oder nach nationalem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (vgl. BT Drucks 21/6002 S. 64). Auch insoweit besteht inhaltlich kein Unterschied zwischen den „sonstigen Zollvertretern“ nach neuer Fassung und den „sonstigen gewerblichen Unternehmen“ nach alter Fassung. Unverändert bleibt auch die Erlaubnis für Spediteure wie auch sonstige Zollvertreter, die Tätigkeit eines Fiskalvertreters gem. § 22a Abs. 2 Nr. 2 UStG n.F. auszuüben.
Die wichtigste Neuregelung ist die Konkretisierung eines Ausstattungs- und Qualifikationserfordernisses (§ 4b Abs. 2 StBerG n.F.). Bisher gab es für die Tätigkeit eines Zollvertreters keine normierten Anforderungen. Die fachliche Qualifikation kann beispielsweise durch langjährige Berufserfahrung in diesem Bereich oder durch entsprechende Ausbildung oder Fortbildung nachgewiesen werden (vgl. BT-Drucks 21/6002 S. 61). Verstöße gegen diese Anforderungen kann das zuständige Finanzamt künftig gem. § 7 Abs. 1 StBerG n.F. durch eine Untersagung der Hilfeleistung ahnden. In § 4b Abs. 2 StBerG n.F. stellt der Gesetzgeber weitere Anforderungen auf, unter anderem eine ausreichende finanzielle Ausstattung. Vor dem Hintergrund, dass für Spediteure oder sonstige Zollvertreter, anders als bei Steuerberatern oder Rechtsanwälten, keine Haftpflichtversicherung erforderlich ist, muss diese finanzielle Ausstattung auch ausreichen, um einzelne Haftungsfälle abzudecken (vgl. BT-Drucks 21/6002 S. 61).
3 Auswirkungen für die Praxis
Die geplante Neuregelung schafft einerseits Rechtssicherheit dahingehend, dass Spediteure und sonstige Zollvertreter alle zollrechtlichen Verfahrenshandlungen vornehmen dürfen. Dies war zwar bisher gelebte Praxis, aber nicht normiert. Andererseits konkretisiert der Gesetzgeber die Anforderungen an Zollvertreter und schafft eine neue Ermächtigungsgrundlage, die Hilfeleistung zu untersagen. Spediteure und Zollvertreter werden insbesondere sicherstellen müssen, dass die erforderliche fachliche Qualifikation nachweisbar vorhanden ist. Dazu zählt – wie bei Rechtsanwälten und Steuerberatern auch – ein Beleg über die ständige Aus- und Fortbildung des Personals. Die berufsrechtlichen Grenzen berührt der Gesetzgeber indes nicht. Gerade an den Schnittstellen zum (Einfuhr )Umsatzsteuerrecht bleibt die Hilfeleistung den befugten Berufsgruppen vorbehalten.
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