Was versteht man unter einer Ausfuhrlieferung?
Unter einer Ausfuhrlieferung im Sinne des § 6 UStG versteht man die Lieferung eines Gegenstands von Deutschland in ein Drittland (außerhalb der Europäischen Union). Diese Lieferung ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a UStG). Wichtig ist hierbei, dass der Gegenstand tatsächlich aus dem Gemeinschaftsgebiet der EU ausgeführt wird.
Was zählt als Drittland?
Drittländer sind alle Länder außerhalb der Europäischen Union, wie beispielsweise die Schweiz, Norwegen, USA, China oder Großbritannien (seit Brexit). Oder anders gesagt, Drittlandsgebiet ist alles, das nicht Gemeinschaftsgebiet der EU ist (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG). Nicht zum Gemeinschaftsgebiet der EU gehört z. B. auch das eigentlich zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Gebiet von Büsingen, der Insel Helgoland und der Freihäfen.
Arten der Ausfuhrlieferung
Direkte Ausfuhr (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG)
Eine direkte Ausfuhr liegt vor, wenn der Lieferant selbst den Transport / Versand ins Drittland übernimmt. Wo der Abnehmer ansässig ist und ob der Abnehmer ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer ist, spielt keine Rolle.Indirekte Ausfuhr (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG)
Bei der indirekten Ausfuhr organisiert der Abnehmer den Transport / Versand ins Drittland. Hier muss der Abnehmer aus dem Ausland stammen. Wenn der Abnehmer im Inland (Abgangsland Deutschland) ansässig ist, kann keine steuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegen. Als im Ausland ansässig gelten in diesem Fall nicht nur Abnehmer aus dem Drittlandsgebiet, sondern auch Abnehmer, die im Gemeinschaftsgebiet der EU ansässig sind.
Achtung
Selbst wenn die Liefergegenstände ins Drittland gelangen und man dies nachweisen kann, ist die Lieferung nicht steuerfrei, sofern der Kunde im Inland ansässig ist und der Kunde die Gegenstände abholt oder abholen lässt.
Sonderfälle der Ausfuhrlieferung
Ausfuhrlieferung im Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG)
Im Reiseverkehr sind Ausfuhrlieferungen an Privatpersonen steuerfrei. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Ware wird für nichtunternehmerische Zwecke erworben.
Die Ware muss im Zuge der Beförderung durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ins Drittlandsgebiet gelangt sein.
Der Abnehmer hat seinen Wohnort im Drittlandsgebiet.
Der Warenwert liegt über 50 Euro (inkl. Umsatzsteuer).
Die Ware muss vor Ablauf des dritten auf die Lieferung folgenden Kalendermonats ausgeführt worden sein.
Für die Steuerbefreiung wird ein Ausfuhrnachweis benötigt. Der Abnehmer muss dazu eine Bestätigung der Grenzzollstelle eines EU-Mitgliedstaates vorlegen, dass die Ware das Gemeinschaftsgebiet verlassen hat. Der Ausfuhrnachweis kann stets erst nach dem Verkauf vorgelegt werden. Der Lieferer stellt daher in der Regel zunächst Umsatzsteuer in Rechnung und erstattet diese dem Abnehmer, sobald der Ausfuhrnachweis vorgelegt wurde.
Ausrüstung und Versorgung von Beförderungsmitteln (§ 6 Abs. 3 UStG)
Lieferungen zur Ausstattung oder Versorgung von Transportmitteln (z.B. Treibstoff) sind bei indirekter Ausfuhr, also wenn der Abnehmer die Liefergegenstände ins Drittland transportiert, nur dann steuerfrei, wenn
der Abnehmer Unternehmer ist und
das Fahrzeug unternehmerisch genutzt wird.
Bearbeitung oder Verarbeitung
Wird der Liefergegenstand vor der Ausfuhr im Auftrag des Abnehmers im Inland be- oder verarbeitet, schließt dies die Steuerbefreiung nicht aus. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 UStG liegt in diesen Fällen immer noch eine Ausfuhrlieferung vor, wenn die übrigen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.
Die Be- oder Verarbeitungsleistung kann in diesen Fällen auch steuerfrei sein, siehe unten: Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr. Es muss allerdings separat geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 7 UStG erfüllt sind.
Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
Die Bearbeitung oder Verarbeitung (sogenannte Lohnveredelung) eines Gegenstandes, der ins Drittland ausgeführt wird, kann von der Umsatzsteuer befreit sein (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a UStG), wenn die Voraussetzungen des § 7 UStG erfüllt sind. Die Steuerbefreiung gilt für Fälle, in denen der Gegenstand zum Zweck der Be- oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet der EU eingeführt und anschließend wieder ins Drittland ausgeführt wurde. Sie gilt aber auch für Fälle, in denen der Gegenstand im Gemeinschaftsgebiet der EU erst erworben wurde und nach der Be- oder Verarbeitung ins Drittland ausgeführt wurde.
Achtung
Bevor beurteilt wird, ob die Lohnveredelung steuerfrei ist, sollte zunächst geprüft werden, ob die Leistung überhaupt eine Lohnveredelung sein kann und ob diese als in Deutschland erbracht gilt, also hier steuerbar ist. Folgende Fälle sind denkbar:
Werklieferung (Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstandes unter Verwendung von Hauptstoffen, die der Leistende selbst beschafft hat)
à keine Lohnveredelung, sondern „bewegte“ Werklieferung und somit ggf. Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG (siehe oben)
Werkleistung (Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstandes, wobei entweder keine weiteren Stoffe verwendet werden oder nur Zutaten / Nebenstoffe oder alle Stoffe vom Abnehmer beigestellt werden)
a) B2B: Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG dort, wo Auftraggeber ansässig ist:
Ausländischer Auftraggeber: nicht in Deutschland steuerbar
Inländischer Auftraggeber: in Deutschland steuerbar und ggf. steuerfreie Lohnveredelung
b) B2C: Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchstabe b UStG dort, wo Leistung tatsächlich erbracht wird
à in Deutschland steuerbar und ggf. steuerfreie Lohnveredelung
Es kommt hier wie bei den Ausfuhrlieferungen ebenfalls darauf an, wer den Transport / Versand ins Drittland verantwortet. Bei einer direkten Ausfuhr, wenn also der Leistende den Transport / Versand ins Drittland übernimmt, spielt es für die Steuerbefreiung keine Rolle, wo der Abnehmer ansässig ist. Bei einer indirekten Ausfuhr, wenn also der Auftraggeber den Transport / Versand ins Drittland organisiert, ist die Lohnveredelung nur dann steuerfrei, wenn der Auftraggeber im Ausland ansässig ist.
Ausfuhrnachweise
Die Steuerbefreiung hängt stark von der ordnungsgemäßen Dokumentation der Ausfuhr ab. Der Lieferant, der die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen möchte, muss durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat:
Eigene Beförderung durch Lieferant oder Abnehmer (§ 9 UStDV):
Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren à ATLAS-Ausgangsvermerk
alle anderen Ausfuhranmeldungen à Beleg (Papier oder elektronisch) mit Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle.
Versand durch Logistikdienstleister (§ 10 UStDV):
Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren à ATLAS-Ausgangsvermerk
alle anderen Ausfuhranmeldungen à Versendungsbeleg (z.B. Frachtbrief, Konnossement, Einlieferungsschein) oder Spediteursbescheinigung.
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