1 Hintergrund
Als temporäre Krisenmaßnahme gab es schon einmal den ermäßigten Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken), nämlich in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2023.
Verbunden mit der generellen Steuersatzsenkung betrug der Steuersatz im 2. Halbjahr 2020 daher sogar nur 5 %. Die Reduzierung des Steuersatzes wurde damals mit der wirtschaftlichen Unterstützung der Gastronomiebranche infolge der COVID-19-Pandemie begründet. Die ursprünglich bis zum 30.06.2021 befristete Maßnahme wurde mehrfach verlängert. Begleitet wurde das Ganze durch verschiedene BMF-Schreiben.

Nun soll es wieder so weit sein: Der Gesetzgeber möchte erneut den Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) absenken, ab dem 01.01.2026. Diese Maßnahme und einige weitere Steueränderungen sind im Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 geplant.
2 Ermäßigter Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Mit Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG sollen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, außer der Abgabe von Getränken, die nach dem 31.12.2025 erbracht werden, dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da für gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt. Freuen werden sich darüber vor allem grenznahe Restaurants, denn sie haben in der Vergangenheit besonders gelitten, da eigentlich alle Nachbarländer seit jeher den Restaurantbesuch begünstigt haben. Nur Deutschland war bisher der Spielverderber.
Auch wenn unter dogmatischen Gesichtspunkten jeder ermäßigte Steuersatz ein Problem und die Absenkung in Zeiten schwieriger Haushaltslagen ein echtes Problem ist, so hat die Rückkehr zum ermäßigten Steuersatz auch etwas Gutes: Die alte Frage, die jeder kennt, „zum Hier-Essen oder zum Mitnehmen?“, ist zumindest in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht endlich passé.
In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten durch den Umstand, dass Lieferungen von Lebensmitteln mit wesentlichen Dienstleistungselementen dem regulären Umsatzsteuersatz unterlagen, während für Lieferungen ohne wesentliche Dienstleistungselemente der ermäßigte Umsatzsteuersatz galt. Mit Einführung des 7%-Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen werden diese Abgrenzungsschwierigkeiten entfallen. Das wirkt sich vor allem vorteilhaft aus bei Cateringleistungen, bei Kita- und Schulessen oder bei der Krankenhausverpflegung.
3 Herausforderungen
Es wäre schön, wenn das BMF die gesetzgeberische Maßnahme mit einem BMF-Schreiben begleiten würde, damit das gesetzgeberische Ziel auch umfassend erreicht wird. So sollte ähnlich zu dem BMF-Schreiben vom 02.07.2020 eine Vereinfachungsregelung für Kombiangebote aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-inclusive-Angebote) gefunden werden, indem man den auf die Getränke entfallenden Entgeltanteil mit einem Prozentsatz des Pauschalpreises ansetzt. Zu empfehlen ist, dass Restaurant-Gutscheine bereits ab sofort nicht mehr als Einzweckgutscheine, sondern als Mehrzweckgutscheine ausgegeben werden, z. B. indem ihre Einlösung auch für das Mitnehmen von Speisen möglich ist. Denn dann kommt es erst bei Einlösung zur Versteuerung. Wird der Gutschein also erst in 2026 eingelöst, so kommt der Wirt in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes in Bezug auf die Speisen.
4 Weitere geplante Maßnahmen im Steueränderungsgesetz
Darüber hinaus soll die elektronische Bescheidbekanntgabe im Rahmen von Vorsteuer-Vergütungsverfahren möglich sein. Der Gesetzgeber plant im UStG (§ 21b UStG-neu) Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung. Außerhalb der Umsatzsteuer sieht der Gesetzentwurf, neben der Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie der Entfristung der Mobilitätsprämie, noch interessante Erleichterungen für gemeinnützige Einrichtungen vor: Anhebung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale und die Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung sowie dem Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen für kleinere Körperschaften. Und, ganz wichtig: E-Sport soll zukünftig gemeinnützig werden. Unsere Kinder können damit ihrem E-Hobby auch in gemeinnützig organisierten Vereinen frönen.
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Stand: 19.09.2025