Die EU und Indonesien haben sich am 13.07.2025 nach mehr als zehn Jahren Verhandlungen auf ein Freihandelsabkommen geeinigt. Das „Comprehensive Economic Partnership Agreement“ (CEPA) soll noch im September 2025 von Vertretern beider Parteien unterzeichnet werden. Damit sind die Verhandlungen mit der zweitgrößten südostasiatischen Volkswirtschaft abgeschlossen. Verhandlungen über ein Abkommen mit Indien – der größten südostasiatischen Volkswirtschaft – laufen derzeit noch. Die aktuelle Bundesregierung hatte sich im Koalitionsvertrag eine besondere Förderung der Anstrengungen zum Abschluss vorgenommen (KMLZ Zoll Newsletter 01 | 2025). Das Freihandelsabkommen eröffnet neue Möglichkeiten für Unternehmen in beiden Vertragsstaaten.
Die endgültige Fassung des Freihandelsabkommens ist noch nicht bekannt. Die bisher veröffentlichten Informationen geben aber einen Ausblick.
1 Gang der Verhandlungen
Die EU und Indonesien verhandelten die Inhalte des Freihandelsabkommens in insgesamt 19 Verhandlungsrunden. Streitpunkte waren dabei insbesondere Verpflichtungen zu Nachhaltigkeitszielen. Die EU forderte ein klares Bekenntnis zu Umwelt- und Sozialstandards. Hierzu zählen das ILO-Übereinkommen über Arbeits- und Sozialstandards und das Pariser Klimaabkommen. Die bisherigen Veröffentlichungen legen nahe, dass die Forderungen der EU weitreichend Eingang in das Abkommen gefunden haben. Dies ist für EU-Unternehmer vor allem aus dem ESG-Blickwinkel relevant. Die Vereinbarung hoher Nachhaltigkeitsstandards vereinfacht den Handel im (künftigen) Geltungsbereich der CSRD und CSDDD.
2 Präferenzmaßnahmen
Ein Schwerpunkt der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen ist regelmäßig der Komplex der Präferenzmaßnahmen. Die EU gewährt vergünstigte Konditionen für die Einfuhr von Waren, die ihren präferenziellen Ursprung in Indonesien haben. Umgekehrt gewährt Indonesien vergünstigte Konditionen für die Einfuhr von Waren präferenziellem Ursprung in der EU. Unter welchen Bedingungen einzelne Waren als präferenzielle Ursprungswaren gelten, wird final im Abkommen geregelt. Üblicherweise haben solche Waren präferenziellen Ursprung, die vollständig im Land einer der Vertragsparteien gewonnen oder hergestellt worden sind. Ist an der Herstellung ein drittes Land beteiligt, das nicht zu den Vertragsparteien gehört, so muss die Ware im Land einer Vertragspartei in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet werden. Oftmals darf der Wert der Vormaterialien ohne präferenziellen Ursprung nur einen bestimmten Prozentsatz am Ex-Works-Preis der Ware ausmachen. Wird dieser Wert überschritten, hat die Ware keinen präferenziellen Ursprung.
Bemerkenswert ist insoweit, dass das Abkommen anscheinend einen vereinfachten Nachweis des Präferenzursprungs erlaubt. Viele Freihandelsabkommen sehen als Nachweis des präferenziellen Ursprungs eine Warenverkehrsbescheinigung der nationalen Zollbehörde oder eine Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung vor. In einzelnen Abkommen reicht es aber aus, wenn der Einführer „Gewissheit“ über den präferenziellen Warenursprung hat (so derzeit in den Abkommen mit UK, Neuseeland und Japan). Diese Gewissheit muss er mit geeigneten Dokumenten seiner Wahl belegen können. Diese Nachweisregelung ist auch für das Abkommen zwischen der EU und Indonesien vorgesehen.
3 Möglichkeiten für EU-Unternehmer
Um die Präferenzbegünstigungen beim Warenverkehr in Anspruch nehmen zu können, müssen die Voraussetzungen des präferenziellen Warenursprungs erfüllt sein. Bei Waren, die die Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen, kann eine Umstellung der Lieferkette oder der Produktion in Betracht kommen.
Um Ursprungserklärungen auf der Handelsrechnung als Präferenznachweis ausstellen zu können, benötigen Ausführer in der EU eine zollrechtliche Bewilligung „Ermächtigter Ausführer“. Die Beantragung erfordert zwar einen gewissen Initialaufwand. Nach Erhalt der Bewilligung wird der präferenzielle Ursprung jedoch nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen. Sofern der präferenzielle Ursprung mittels anderer Belege nachgewiesen werden kann, ist dennoch eine sorgsame Dokumentation ratsam. In den meisten Freihandelsabkommen sind andere Ursprungsnachweise als eine Warenverkehrsbescheinigung oder die Ursprungserklärung auf der Rechnung nicht vorgesehen. Dezidierte Rechtsprechung zur Anerkennung von alternativen Nachweisen liegt derzeit noch nicht vor. Die Verwaltungspraxis gewährt zur Beantwortung von Nachfragen zum präferenziellen Ursprung in diesem Fall eine Frist von drei Wochen (Dienstvorschrift „Nachträgliche Prüfung von Präferenznachweisen und der Gewissheit des Einführers“, Z 42 15, Abs. 100 ff.).
Die Bewilligung „Ermächtigter Ausführer“ gewährleistet für die Unternehmen mehr Rechtssicherheit und ist die langfristig bequemere Alternative, den präferenziellen Warenursprung nachzuweisen.
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Stand: 22.08.2025