1 Jahressteuergesetz 2024 final beschlossen
Auch im Jahr 2024 gibt es wieder ein Jahressteuergesetz (JStG). Dieses dient in erster Linie dazu, das Steuerrecht an aktuelle Rechtsentwicklungen anzupassen. Der Bundestag verabschiedete das JStG 2024 im Oktober, nachdem dessen früherer Entwurf im Finanzausschuss stark überarbeitet worden war. Am 22.11.2024 stimmte nun auch der Bundesrat zu. Damit kann das JStG 2024 voraussichtlich noch vor Jahresende im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
2 Umsatzsteuerrechtliche Änderungen im JStG 2024
Die wesentlichen umsatzsteuerrechtlichen Änderungen durch das JStG 2024 sind:
- Die Nichtanwendungsfrist für die Neuregelung der Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand (§ 2b UStG) wird um weitere zwei Jahre bis 31.12.2026 verlängert (KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 13 | 2024).
- Veranstaltungsleistungen mit virtueller Teilnahme sind ab dem 01.01.2025 nicht mehr am Veranstaltungsort, sondern am (Wohn-)Sitz des Empfängers zu besteuern. Änderungen ergeben sich im B2C-Bereich (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG) und im B2B-Bereich (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG). Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf (KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 14 | 2024) wurde die B2B-Regelung dahingehend angepasst, dass das Empfängerortprinzip gilt, sofern die Eintrittsberechtigung eine virtuelle Teilnahme ermöglicht.
- Die Steuerbefreiung für Lieferungen in Zusammenhang mit der Einlagerung sowie für Lieferungen in einem Umsatzsteuerlager wird mit Wirkung zum 01.01.2026 aufgehoben (§ 4 Nr. 4a UStG).
- Entgegen der ursprünglich vorgesehenen Reform der Steuerbefreiung von Bildungsleistungen (KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 15 | 2024) bleibt das Bescheinigungsverfahren für Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, sowie für private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen erhalten. Umgesetzt wurde dagegen die Steuerbefreiung für Privatlehrer (ohne Bescheinigung). Der Umfang der Steuerbefreiung wird auf Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Leistungen ausgedehnt (§ 4 Nr. 21 UStG).
- Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken unterfallen ab dem 01.01.2025 dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG). Die Differenzbesteuerung kann ab diesem Zeitpunkt auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht mehr angewendet werden, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat (§ 25a UStG).
- Die Regelung zum unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) wird auf Fälle von Gutschriften erweitert.
- Der Vorsteuerabzug soll bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer erst dann möglich sein, wenn (und soweit) die Zahlung auf die ausgeführte Leistung erfolgte (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Das Inkrafttreten dieser Änderungen wurde auf den 01.01.2028 (statt 01.01.2026) verschoben. Damit der Leistungsempfänger erfährt, dass der Leistende Ist-Versteuerer ist, wird gleichzeitig eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6a UStG).
- Für die Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 UStG) wird klargestellt, dass eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann zulässig ist, wenn es sich bei diesem Schlüssel um den einzig möglichen Aufteilungsmaßstab handelt (KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 42 | 2022 und 08 | 2024). Der Gesamtumsatzschlüssel ist damit nachrangig zu anderen, präziseren und sachgerechten Methoden.
- Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) wird zum 01.01.2025 umfassend geändert, insbesondere durch die Anpassung der Umsatzgrenzen und die Einführung des EU-Kleinunternehmers (KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 17 | 2024). Hierdurch ergeben sich verschiedene Folgeänderungen z. B. in §§ 13b, 15 UStG. Zudem wird in der UStDV eine Regelung zu Rechnungen von Kleinunternehmern eingeführt (§ 34a UStDV). Demnach brauchen Kleinunternehmer keine E-Rechnungen auszustellen, müssen jedoch zum Empfang in der Lage sein.
- Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirtschaft (§ 24 UStG) werden für den verbleibenden Zeitraum des Jahres 2024 auf 8,4 % und für das Jahr 2025 auf 7,8 % abgesenkt. Das BMF wird ermächtigt, künftige Änderungen des Pauschalsatzes durch Rechtsverordnung umzusetzen.
- Das Gebiet Nordirland wird ab dem 31.12.2020 wie übriges Gemeinschaftsgebiet behandelt (§ 30 UStG).
3 Nicht in das JStG 2024 übernommene Gesetzesvorhaben
Gegenüber dem Regierungsentwurf sind die folgenden Regelungen nicht im beschlossenen JStG 2024 enthalten:
- Auf die Steuerbefreiung der Kreditverwaltung durch Kreditgeber (§ 4 Nr. 8 Buchstabe a und g UStG) wurde aufgrund der potentiellen finanziellen Auswirkungen verzichtet. Die unionsrechtskonforme Umsetzung der Steuerbefreiung lässt damit weiterhin auf sich warten und der Umfang der Steuerbefreiung von Leistungen des Konsortialführers nach deutschem Recht bleibt strittig (KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 16 | 2024).
- Zudem wurde die Erweiterung der Steuerbefreiung für sportliche Veranstaltungen (§ 4 Nr. 22 UStG) vorläufig zurückgestellt. Die Erweiterung soll zunächst nochmals fachlich geprüft werden.
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Steuerberaterin, Master of Science (M.Sc.)
(Rechts- und Wirtschaftswissenschaften)
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Stand: 25.11.2024