Umsatzsteuer Newsletter 29/2013
BFH: Kein Vorsteuerabzug bei Spielervermittlerprovisionen?
Am 28.08.2013 hat der XI. Senat des BFH sein Urteil (Az. XI R 4/11) zum Thema Vorsteuerabzug bei Spielervermittlerprovisionen gefällt. Zentrale Frage ist, ob der Spielervermittler eine Leistung an den Verein erbringt. Der BFH sieht einen Leistungsaustausch nur in Ausnahmefällen gegeben. Ob in der Rechtssache ein solcher vorliegt, konnten die Münchner Richter nicht endgültig klären. Der BFH hat den Rechtsstreit an das FG Düsseldorf zur weiteren Sachverhaltsklärung zurückverwiesen.


1. Sachverhalt

Ein deutscher Profifußballverein der 1. Bundesliga führte in den Jahren 2000 und 2001 Transfers mit neuen und Vertragsverlängerungen mit bereits angestellten Berufsfußballspielern durch. Die Spieler wurden größtenteils von Spielervermittler beraten, die über die hierfür erforderliche Lizenz der FIFA verfügten.

Der Transfer eines neuen Spielers oder die Vertragsverlängerung begann damit, dass der Fußballverein Kontakt mit dem jeweiligen Spielervermittler aufnahm. Sobald der Spieler einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte, schlossen der Fußballverein und der Spielervermittler eine schriftliche „Zahlungsvereinbarung“. Verein und Spielervermittler vereinbarten darin, dass der Vermittler „für die Beratung und die Unterstützung beim Transfer bzw. bei der Vertragsverlängerung“ ein pauschales Vermittlungshonorar erhalte. Dieses wurde der Höhe nach im Rahmen dieser „Zahlungsvereinbarung“ konkretisiert.

Der Spielervermittler erteilte dem Verein anschließend eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Der Verein machte die Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend.

2. Finanzamt – Finanzgericht

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dem Verein stehe aus den Rechnungen der Spielervermittler kein Vorsteuerabzug zu. Es fehle am Leistungsaustausch zwischen Spielervermittler und Verein. Der Verein habe lediglich die obliegende Zahlungsverpflichtung des Spielers aus dem Managementvertrag mit dem Vermittler übernommen und entsprechend bezahlt.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Vereins. Der Spielervermittler hätte durch Vermittlung und Beratung eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG an den Verein erbracht. Basis wäre ein Maklervertrag zwischen Spieler und Verein gewesen. Dem entsprechend lägen die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug durch den Verein vor.

3. Zentrale Aussagen des BFH

Der BFH verweist die Rechtssache in seinem Urteil an das Finanzgericht Düsseldorf zurück. Die vom Finanzgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen reichen aus Sicht des XI. BFH-Senats für eine abschließende Entscheidung nicht aus.

Nach Auffassung des BFH sei es zwar grundsätzlich denkbar, dass der Verein Maklerleistungen nachgefragt hat und zwischen dem Verein und dem Spielervermittler Maklerverträge zustande gekommen sind. Hierzu bedarf es jedoch besonderer Umstände, die zum Ausdruck bringen, dass sich der Verein nicht nur auf die Entgegennahme von Spielerangeboten beschränkt, sondern selbst Spielervermittler mit Maklerleistungen beauftragt hat.

Außerdem liege möglicherweise ein Verstoß gegen das Spielervermittler-Reglement der FIFA vor. Dieses untersagt es einem Spielervermittler, Vermittlungsverträge, Kooperationsvereinbarungen oder gemeinsame Interessen mit einer der anderen Parteien (z. B. Profifußballverein) zu haben. Zwar sieht § 41 Abs. 1 Satz 1 AO vor, dass die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts für die Besteuerung unerheblich ist, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnisse gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Jedoch sei – entgegen der Entscheidung des FG Düsseldorf – nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Verein unter Verstoß gegen das Spielervermittler-Reglement der FIFA den Spielervermittler beauftragt habe.

4. Folgerungen für die Praxis

Profifußballvereinen steht nur dann ein Vorsteuerabzug zu, wenn ein Maklervertrag zwischen dem Verein und dem Spielervermittler zustande gekommen ist. Auf den ersten Blick könnte man den Profifußballvereinen raten, nicht erst nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags eine„Zahlungsvereinbarung“ zu schließen, sondern den Maklervertrag bereits nach der ersten Kontaktaufnahme mit dem Spielervermittler abzuschließen. Dies verstößt aber gegen das Spielervermittler-Reglement der FIFA. Dieses lässt es nur zu, dass nach Abschluss der betreffenden Transaktion der Spieler den Verein schriftlich dazu ermächtigen kann, in seinem Namen eine Zahlung an den Spielervermittler zu leisten.

Oder drastischer formuliert: Kann der Profifußballverein beweisen, dass von Anfang an ein Maklervertrag zwischen ihm und dem Spielervermittler zustande gekommen ist, steht ihm zwar der Vorsteuerabzug zu. Damit ist aber dann auch bewiesen, dass der Spielervermittler gegen die FIFA-Regularien verstoßen hat. Diese sehen als Sanktionen gegen Spielervermittler u.a. Geldstrafen, aber auch den (vorläufigen) Entzug der Lizenz vor.

Gelingt dem Profifußballverein dieser Beweis nicht, geraten auch die Spielervermittler in ein steuerliches Problem hinein. Sie haben nämlich dem Verein Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt. Da die Spielervermittler gegenüber dem Verein keine Leistung (oder nur eine teilweise Leistung) erbracht haben, schulden sie die fälschlicherweise ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG.

Das führt zu einer doppelten Umsatzsteuerschuld: Der Spielervermittler hat zum einen seine Leistung an den Spieler der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Zum anderen schuldet der Spielervermittler die fälschlicherweise ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Die Steuerschuld nach § 14c UStG kann – unter bestimmten Voraussetzungen – wieder berichtigt werden, setzt aber voraus, dass die Rechnung gegenüber dem Verein korrigiert wird. Als Reaktion auf das BFH-Urteil werden die Spielervermittler verstärkt mit Steuerprüfungen seitens ihres Finanzamts rechnen müssen.

5. Auswirkungen auf Immobilienmakler?

Das Urteil des BFH kann auch Auswirkungen auf Immobilienmakler haben, die nur im Auftrag des Verkäufers oder Vermieters tätig werden, aber Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis an den Käufer oder Mieter stellen.

Ansprechpartner:

Dr. Oliver Zugmaier
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: 089 / 217 50 12 - 60
oliver.zugmaier@kmlz.de

Stand: 29.10.2013