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Umsatzsteuer Newsletter 06/2018
Der Erfolg von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Umsatzsteuersachen hängt nicht nur maßgeblich vom materiellen Recht ab. Entscheidende Bedeutung kommt dabei auch dem Verfahrensrecht zu. Folgende ausgewählte Aspekte können dabei bedeutsam sein: Einspruch gegen Zinsbescheide wegen Höhe des Zinssatzes +++ Hinreichende Bestimmung des Klagebegehrens +++ Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenz +++ Feststellunglast beim Ort der Leistung +++ Änderungsbescheid zwischen Urteilsverkündung und Urteilszustellung
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Die Besteuerung von Reiseleistungen gemäß § 25 UStG verstößt laut EuGH-Urteil vom 08.02.2018 gegen die MwStSystRL. Deutschland wird nun § 25 UStG ändern müssen. Zum einen ist der Anwendungsbereich der Margenbesteuerung auf B2B-Leistungen zu erweitern. Und zum anderen muss die Möglichkeit, Gesamtmargen zu bilden, untersagt werden. Bis es so weit ist, kann es bei grenzüberschreitenden Fällen noch zu Doppel- oder Nichtbesteuerungen kommen, auf die man achten sollte. Um zu positiven Ergebnissen zu gelangen, könnte man sich direkt auf die EuGH-Rechtsprechung berufen. Für Kalkulationen und Angebote sowie Verträge, die künftige Projekte betreffen, wären die bevorstehenden steuerlichen Änderungen bereits vorsorglich zu berücksichtigen. Allerdings bestehen noch einige andere offene Fragen.
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Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18.01.2018 in der Rs. Stadion Amsterdam CV – C-463/16 entschieden, dass eine einheitliche Leistung nur einem einheitlichen Steuersatz unterliegen kann. Sie darf nicht mit der Folge aufgeteilt werden, dass sowohl der Regelsteuersatz als auch der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden. Danach dürften die im nationalen Umsatzsteuergesetz normierten Aufteilungsgebote gegen das Unionsrecht verstoßen. Betroffen sind z. B. die Aufteilungsgebote für Übernachtung mit Frühstück/Parkplatzüberlassung, Grundstücksüberlassung mit Betriebsvorrichtungen sowie Überlassung von Sportanlagen an Unternehmer.
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